Folgende Bestattungsarten können unterschieden werden:
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (z.B. Grabpflege) sind von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.
Ob eine Erd- oder Feuerbestattung in Frage kommt, bestimmen die nächsten Angehörigen, deren Beauftragte oder ander Personen, die für die Bestattung sorgen. Der erklärte oder mutmaßliche Wille der/des Verstorbenen muss dabei berücksichtigt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen ist zunächst nur die Erdbestattung möglich, sofern ein Gericht nicht anders entscheidet (§ 32 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg).
Die Bestattung darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf der Bescheinigung die Eintragung des Sterbefalls in das Sterbebuch vermerkt hat sowie die Todesart nicht (mehr) ungeklärt ist beziehungsweise bei unnatürlichem Tod die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung kann nur erteilt werden, wenn
vorliegen.
Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die insoweit zuständigen Ärzte können die Gesundheitsämter Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.