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Bestattung: Was ist zu tun?

Bei der Vorbereitung einer Bestattung handelt es sich um die

Was ist bei einem Todesfall zu tun?

  • Ausstellung einer Todesbescheinigung und eines Leichenschauscheins durch einen Arzt.
  • Die Hinterbliebenen oder deren Beauftragte müssen den Sterbefall unverzüglich - spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - dem Standesamt in Stuttgart-Mitte beziehungsweise im zuständigen Bezirksrathaus melden. Dasselbe gilt gemäß §18 Personenstandsgesetz für ein totgeborenes Kind. Dazu werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
  1. Todesbescheinigung und Leichenschauschein
  2. Personalausweise des Verstorbenen und der meldenden Personen
  3. Auszug aus dem Familienbuch (Familienregister) oder - wenn nicht vorhanden - die Heiratsurkunde sowie andere Urkunden über den Familienstand der/des Verstorbenen. Dies können zum Beispiel die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten, das Scheidungsurteil, bei unverheirateten Verstorbenen die Geburtsurkunde und andere Unterlagen sein. Wenn die Personenstandsbücher beim selben Standesamt geführt werden, bei dem auch der Sterbefall gemeldet wird, entfällt die Vorlage dieser Urkunden.
  • Das Standesamt stellt eine Sterbeurkunde aus, die als Mehrfertigung zur Vorlage bei den verschiedenen Behörden und Institutionen wie Rententräger, Krankenkasse, Versicherungsträger, Geldinstitut, Nachlassgericht, verlangt wird.

Bestattungsarten

Folgende Bestattungsarten können unterschieden werden:


Erdbestattung

Bei der Erdbestattung wird der/die Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (z.B. Grabpflege) sind von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Ob eine Erd- oder Feuerbestattung in Frage kommt, bestimmen die nächsten Angehörigen, deren Beauftragte oder ander Personen, die für die Bestattung sorgen. Der erklärte oder mutmaßliche Wille der/des Verstorbenen muss dabei berücksichtigt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen ist zunächst nur die Erdbestattung möglich, sofern ein Gericht nicht anders entscheidet (§ 32 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg).

Die Bestattung darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf der Bescheinigung die Eintragung des Sterbefalls in das Sterbebuch vermerkt hat sowie die Todesart nicht (mehr) ungeklärt ist beziehungsweise bei unnatürlichem Tod die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.


Feuerbestattung

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne kann unmittelbar nach der Einäscherung beigesetzt werden. Angehörige müssen nicht anwesend sein.

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung kann nur erteilt werden, wenn

  • eine ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten,
  • die Todesbescheinigung oder - bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg - die Sterbeurkunde,
  • die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind, und
  • die Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,

vorliegen.

Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die insoweit zuständigen Ärzte können die Gesundheitsämter Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

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