Stadtverwaltung beantwortet Anfragen der Fraktionen - Bürgerbegehren rechtlich nicht zulässig (März 2011 )

Das Bürgerbegehren des Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 ist rechtlich nicht zulässig. Das hat die Stadtverwaltung heute den Fraktionen des Gemeinderats mitgeteilt. Sie beantwortet damit die Anfragen der Bündnis 90/Die Grünen-Gemeinderatsfraktion und der CDU-Fraktion. Stadtverwaltung und die Verfassungs- und Verwaltungsrechtler der Kanzlei Dolde Mayen & Partner kamen bei der intensiven Prüfung des veröffentlichten Bürgerbegehren-Textes zum selben Ergebnis. Gleich mehrere Gründe sind es, die es der Meinung der Rechtsexperten zufolge dem Gemeinderat nicht möglich machen werden, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären:

1. Das Bürgerbegehren verfolgt ein rechtswidriges Ziel. Es verlangt von der Stadt, Zahlungen an die Bahn zu unterlassen. Damit würde die Stadt vertragsbrüchig. Eine einseitige Kündigung der Projektverträge - wie vom Bürgerbegehren verlangt - ist vertraglich und gesetzlich nicht möglich.

2. Die Feststellung der Nichtigkeit der Verträge kann nicht zulässiger Gegenstand eines Gemeinderatsbeschlusses sein und daher auch nicht eines Bürgerbegehrens.  Der Gemeinderat kann nicht über Rechtsfragen abstimmen.

3. Das Bürgerbegehren ist verfristet. In der Gemeindeordnung ist festgelegt, dass ein Bürgerbegehren gegen die Entscheidung eines Gemeinderats innerhalb von sechs Wochen nach diesem Beschluss eingereicht werden muss. Die aktuelle Initiative zum Bürgerbegehren bezieht sich auf eine Entscheidung des Gemeinderats vom 4. Oktober 2007.

4. Ein Bürgerbegehren zu Projektkosten ist nicht zulässig. Die Gemeindeordnung lässt ein Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse,  die sich mit den Bau- oder Folgekosten eines Vorhabens befassen, nicht zu.

5. Das Bürgerbegehren enthält keine ausreichende Begründung. Im Begründungstext wird weder erklärt, woraus sich ein Kündigungsrecht der Stadt ergeben soll, noch wird aufgeführt, warum die Sechs-Wochen-Frist nicht gelten soll.

Die Stadtverwaltung bedauert in der Antwort an die Fraktionen, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens bei allen Stuttgartern, die bereits das Bürgerbegehren unterzeichnet haben, die Täuschung hervorgerufen haben, die Beteiligung der Stadt am Projekt Stuttgart 21 sei durch ein Bürgerbegehren zu beenden.

Zur Beantwortung der entsprechenden Anfrage der Bündnis 90/Die Grünen-Gemeinderatsfraktion hat die Verwaltung auch explizit die Zulässigkeit der Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Landeshauptstadt prüfen lassen. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Mitfinanzierung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Prof. Dolde: "Das Konnexitätsprinzip verbietet nicht, dass Bund, Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten. Die Stadt verfolgt bei der Finanzierung des Projekts insbesondere im Bereich des Städtebaus und der Verbesserung der örtlichen Wirtschaftsstruktur eigene kommunale Aufgaben."

Zum weiteren Ablauf: Wenn die Initiatoren des Bürgerbegehrens die Unterschriften wie angekündigt am 21. März einreichen, wird das Statistische Amt der Landeshauptstadt die Listen überprüfen. Dr. Martin Schairer, Bürgermeister für Recht, Sicherheit und Ordnung: "Geprüft wird, ob mindestens 20.000 Unterschriften von wahlberechtigten Stuttgarter Bürgern stammen. Die Ergebnisse der Unterschriftenprüfung und der juristischen Gutachten bilden die Grundlage für eine Beschlussvorlage an den Gemeinderat. Entsprechend der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg muss dieser über die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Dies könnte frühestens im Mai passieren."


Anfragen der Gemeinderatsfraktionen und die dazugehörigen Antworten


Rechtliche Stellungnahme zum Bürgerbegehren


Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2009


Gutachterliche Stellungnahme zum Konnexitätsprinzip


Weitere Informationen zum Thema

Gemeindeordnung Baden-Württemberg:

Bundeszentrale für politische Bildung:

Konnexitätsprinzip:

Die Gebietskörperschaft (also Land oder Kommune), die laut Verfassung mit einer Aufgabe betraut ist, muss auch über die dafür erforderlichen Finanzmittel verfügen können. Sie muss also in der Lage sein, die mit der Aufgabe verbundene Ausgabenlast zu tragen. Der Bund ist verpflichtet, bei der Zuweisung von Aufgaben an die Länder bzw. die Gemeinden die Kostendeckung sicherzustellen. (Vgl: Finanzordnung im deutschen Bundesstaat)

 

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Bürgerbegehren: Unterschriften an OB Schuster übergeben