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Landeshauptstadt Stuttgart

Träger der freien Jugendhilfe

Vereinbarung zum Schutzauftrag

Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, Vereinbarungen zum Schutzauftrag mit allen in der Jugendhilfe tätigen Stuttgarter freien Trägern und Vereinen abzuschließen. Relevante Informationen für freie Träger in Stuttgart gibt es hier.

Der Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet, Gefährdungssituationen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden, diese rechtzeitig zu erkennen und bei vermuteten Gefährdungslagen zu handeln. Zudem sind Personen von der Betreuung von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, die beispielsweise wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Verstoßes gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht rechtskräftig verurteilt wurden. 

Haben Sie Fragen oder möchten eine Vereinbarung abschließen?

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe ist in  §8a (Öffnet in einem neuen Tab) des Sozialgesetzbuches VIII verankert. Er regelt die wichtigsten Verfahrensschritte des Jugendamtes und die der Träger der freien Jugendhilfe (freie Träger) im Falle einer möglichen Kindeswohlgefährdung.

 §72a (Öffnet in einem neuen Tab) des Sozialgesetzbuches VIII beschreibt den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Das Jugendamt sowie freie Träger und Vereine müssen sicherstellen, dass sie keine Personen im Kinder- und Jugendbereich beschäftigen, die rechtskräftig verurteilt worden sind.

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