Förderungen
Eine direkte Förderung über Zuschüsse kann das Land Baden-Württemberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewähren. Anträge sind beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 86, zu stellen.
Bei Antragstellung muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder eine Baugenehmigung vorliegen.
Werden Anträge bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahrs gestellt, so wird im darauffolgenden Kalenderjahr über den Zuschussantrag entschieden.
Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Konservatoren der Regierungspräsidien.
Eine indirekte Förderung über Steuerabschreibungen kann von den Eigentümern in Anspruch genommen werden, die Kosten aufgewendet haben, die für den Erhalt des Kulturdenkmals erforderlich waren. Eine Abstimmung der Maßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist vor Beginn der Arbeiten unbedingt erforderlich. Eine nachträgliche Abstimmung kann nicht an ihre Stelle treten.
Informationen, welche steuerlichen Vergünstigungen von Denkmaleigentümern in Anspruch genommen werden können, erhalten Sie auch aus einem Flyer des Wirtschaftsministeriums.
Download:
Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile - Flyer des Wirtschaftsministeriums (PDF - 495 KB)
Seit dem 1. August 2002 erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde die Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Anträge finden Sie unter der rechts aufgeführten Rubrik Formulare.
Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen beizulegen.