Schulträgerschaft

Die Städte und Gemeinden sind Schulträger der Grundschulen, der Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der meisten Sonderschulen. Die Landkreise können unter bestimmten Voraussetzungen Schulträger von Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen sowie aller Schulen eines Bildungszentrums sein.

Der Landkreis tritt an die Stelle der Städte und Gemeinden, wenn

  1. eine Nachbarschaftsschule für mehrere Gemeinden einzurichten ist
  2. eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Sonderschule wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist.
Die Landkreise beziehungsweise die Stadtkreise (wie die Landeshauptstadt Stuttgart) sind Schulträger der
  • beruflichen Gymnasien
  • Berufsschulen
  • Berufsfachschulen
  • Berufskollegs
  • Berufsoberschulen
  • Fachschulen
  • entsprechenden beruflichen Sonderschulen
Das Land ist Schulträger der Staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Heim, der Kollegs und der Heimsonderschulen. Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen mit besonderer pädagogischen Bedeutung sein sowie von Schulen, die diese Voraussetzungen zwar nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allein war.

 
 

Mehr zum Thema

Schlagwörter