Schulpflicht
Wann ist Ihr Kind schulpflichtig?
Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet.
Seit dem Schuljahr 2005/2006 ist eine Erweiterung der Stichtagsflexibilisierung auf das gesamte sechste Lebensjahr - vom 1. Oktober bis 30. Juni - erfolgt. Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können auch ohne weitere Formalitäten von den Eltern zur Schule angemeldet werden. Über die Einschulung entscheidet wie bisher die Schulleitung.
Anmeldung zur Grundschule
Die Anmeldung zur Grundschule findet jährlich im Frühjahr statt. Die Termine werden im Amtsblatt und in der Tagespresse bekannt gegeben. Die zuständige Grundschule lädt die Erziehungsberechtigten schriftlich zur Anmeldung ihrer Kinder ein. Erziehungsberechtigte von Korridorkindern bekommen ein Informationsblatt vom Kindergarten. Sie wenden sich bei Interesse selbst an die für ihren Wohnsitz zuständige Grundschule.
Umschulungsanträge
Erziehungsberechtigte, die ihr Kind aus zwingenden Gründen nicht an der für ihren Wohnsitz zuständigen Schule anmelden möchten, müssen bei dieser einen Umschulungsantrag stellen.
Rückstellung und vorzeitige Einschulung
Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt waren, beziehungsweise Kinder, die vorzeitig eingeschult werden sollen, müssen an der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Eine vorherige telefonische Absprache wird erbeten.
Anmeldung bei einer Schule Privatschule
Eltern, die ihre Kinder an einer Privatschule anmelden, werden gebeten, die für den Wohnsitz zuständige Schule darüber zu informieren.
Zur Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
- eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch oder
- ein Familienregisterauszug oder
- ein gültiger Pass des Kindes
Auskünfte
Auskünfte erhalten sie
- bei der zuständigen Schule
- beim Gesundheitsamt, Sachgebiet Kinder- und Jugendgesundheit

