Gebührensatzung des Gutachterausschusses
Für Leistungen des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle beim Stadtmessungsamt werden Gebühren für Immobilienbewertungen nach der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben (Gutachterausschussgebührensatzung vom 21.01.1988, zuletzt geändert am 28.07.2010).
Einzelheiten sind in der Gebührensatzung geregelt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner, Haftung
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührenhöhe
§ 5 Rücknahme, Ablehnung eines Antrags
§ 6 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
§ 8 Übergangsbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten
Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten wird die Gebühr wie folgt bestimmt:
| ermittelter Wert (EUR ) | Grundbetrag (EUR ) | Zuschlag (EUR ) | ||
|---|---|---|---|---|
| 0-25.000 | 920,- |
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| 25.000-100.000 | 920,- |
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| 100.000-250.000 | 1.260,- |
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| 250.000-500.000 | 1.940,- |
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| 500.000-2.000.000 | 2.570,- |
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| 2.000.000-5.000.000 | 4.880,- |
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| über 5.000.000 | 7.850,- |
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zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
Für die Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte (
§ 196
Abs. 1 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB)) und für die Erstattung von Gutachten nach §5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 08.04.1994 werden Gebühren analog zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.
Beispiel:
Der Gutachterausschuss ermittelt den Verkehrswert für ein mit einem Haus bebautes Grundstück mit
Die Gebühr ergibt sich somit wie folgt:
zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % : 382,85 EUR
Gesamtbetrag: 2.397,85 EUR
Einzelheiten:
Gutachterausschussgebührensatzung (Stuttgarter Stadtrecht 6/2)
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