Tageseinrichtungen für Kinder der Landeshauptstadt Stuttgart: Aufnahmekriterien

  • Kinder mit körperlichen, geistigen und/oder sonstigen Behinderungen werden grundsätzlich aufgenommen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen im Rahmen der Tageseinrichtung Rechnung getragen werden kann.
  • Grundlage für die Vergabe eines Kindergartenplatzes (Regelkindergarten, Halbtagskindergarten, Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit) ist die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierbei bestimmt das Geburtsdatum die Rangfolge bei der Auswahl. Ausnahmen sind möglich in Einrichtungen, in denen eine ausgeglichenere Gruppenstruktur zu beachten ist. Soweit möglich, werden auch Geschwisterkinder berücksichtigt. Für unter 3-jährige Kinder, die in Kindergärten für 2 bis 6-Jährige oder mit anderen Teilzeitangeboten für unter 3-Jährige angemeldet werden, gelten die Kriterien wie bei den Ganztagesangeboten.
  • Kriterien bei der Vergabe von Ganztagesplätzen sind: Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (Vollzeit/Teilzeit), Überwindung und/oder Verhinderung von Sozialhilfebedürftigkeit beziehungsweise Arbeitslosengeld II, Geschwisterkinder, Kinder mit besonderem Hilfebedarf (zum Beispiel Kinder mit Behinderung oder Bedarf für Hilfen zur Erziehung)
  • Bei der Auswahl wird insbesondere auf die Vielfalt (Mischung nach Alter, Geschlecht, Herkunftskultur, soziale Lage, besonderer Hilfebedarf) der jeweiligen Gruppe geachtet. Die Aufzählung stellt keine Rangfolge dar. Eine grundsätzliche Gleichbehandlung ist zu gewährleisten.
  • Sind bei Ganztagesangeboten mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden, so sind vorrangig die Anmeldungen derjenigen Kinder in eine engere Abwägung einzubeziehen, deren Wohnsitz im Stadtbezirk der Kindertagesstätte liegt.
  • Jedes Kind im Alter unter 6 Jahren sollte vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte nach den Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die ärztliche Untersuchung nach Paragraph vier des Kindergartengesetzes ärztlich untersucht werden.
  • Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Polio vornehmen zu lassen sowie für Kinder ab dem 7. Lebensjahr eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Thema Platzkündigung:

Sie können den Betreuungsplatz mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende kündigen. Für den Hortbereich gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen wegen Wohnort - und Schulwechsel. Bei Wegzug über die Stadtgrenze ist auf Wunsch die Betreuung bis zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Bei Einschulung ist auf Wunsch die Betreuung bis zum ersten Schultag möglich. Für den angefangenen Betreuungsmonat ist die volle Monatsgebühr zu bezahlen.

 
 

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