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a) Gebiete in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind |
tags
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70 dB(A)
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|---|---|---|
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b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind |
tags
nachts |
65 dB(A)
50 dB(A) |
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c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind |
tags
nachts |
60 dB(A)
45 dB(A) |
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d) Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind |
tags
nachts |
55 dB(A)
40 dB(A) |
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e) Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind |
tags
nachts |
50 dB(A)
35 dB(A) |
| f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | tags
nachts |
45 dB(A)
35 dB(A) |
Als Nachttzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Die Tageszeit erstreckt sich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Unter Immissionsort ist meist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu verstehen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm