Freie Wohlfahrtspflege im Bereich der Aufgaben des Sozialamts
Als Träger der Sozialhilfe ist die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet darauf hinzuwirken, dass den leistungsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern die für die Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Allgemeine Voraussetzungen für eine Förderung sind:
- Die Maßnahme, deren Förderung beantragt wird, muss erforderlich und geeignet sein, eine im Rahmen der kommunalen Planungsverantwortung liegende Aufgabe zu erfüllen.
- Der Sozialausschuss oder der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung.
- Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
- Der Antragsteller hat im angemessenen Umfang Eigenmittel einzusetzen.
- Die Förderung beschränkt sich auf Leistungen, die für Stuttgarter Bürger erbracht werden. Ausnahmen sind Bahnhofsmission und Nichtsesshaftenhilfe.
juristische Personen, die
- nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung Hilfe ohne die Voraussetzung einer Mitgliedschaft oder einer Vorleistung an hilfsbedürftige Personen gewähren
- gemeinnützig im Sinne von § 92 der Abgabenordnung sind
- als Mitgliedsorganisationen oder Untergliederung einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, zum Beispiel Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- juristische Personen im Sinne des Privatrechts und
- gemeinnützig im Sinne von § 52 der Abgabenordnung sind.
- deren Tätigkeit durch den Sozialausschuss des Gemeinderats als förderungswürdig anerkannt ist und
- die Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel bieten.

