Der Verfügungsberechtigte (in der Regel der Eigentümer) darf eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch nur überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist, die Wohnung die angemessene Wohnungsgröße nicht übersteigt und kein Vorbehalt für bestimmte Personengruppen besteht.
Der Wohnungssuchende wird, entsprechend den vom Gemeinderat beschlossenen Vormerk- und Belegungsrichtlinien, in die Datei der Wohnungssuchenden aufgenommen. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Vormerkung sind ein mindestens dreijähriger Aufenthalt in Stuttgart (Ausnahme: Arbeitsplatz in Stuttgart) und ein Mindestalter von Alleinstehenden von 25 Jahren.