Mietpreisüberwachung und Mietspiegel
Vermieter von Wohnungen dürfen die Miete nicht beliebig vereinbaren oder erhöhen, da sonst eine Mietpreisüberhöhung oder gar Mietwucher vorliegen könnte.
Mietpreisüberhöhung
Vermieter und Mieter können bei einem Vertragsabschluss über freifinanzierten Wohnraum die Höhe der Miete wegen der Vertragsfreiheit zwar grundsätzlich frei vereinbaren. Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) Grenzen gesetzt.
Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als unangemessen hoch werden solche Entgelte angesehen, die die üblichen Entgelte für vergleichbare Wohnungen um mehr als 20 % übersteigen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem ist nach § 8 WiStrG der erzielte Mehrerlös abzuführen. Auf Antrag des Mieters kann der Mehrerlös an ihn erstattet werden.
Mietwucher
Im Unterschied zur oben dargestellten Ordnungswidrigkeit (Mietpreisüberhöhung) handelt es sich beim Mietwucher um eine Straftat.
Nach § 291 StGB wird bestraft, wenn die Mietpreisforderung in einem auffälligen Missverhältnis (mindestens 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) zur Leistung des Vermieters steht und der Vermieter die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet. Liegen Anhaltspunkte für eine Straftat vor, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Mietspiegel
Die Stadt Stuttgart veröffentlicht alle 2 Jahre einen Mietspiegel. Dieser gibt Auskunft über die Entwicklung der Mieten aller nicht preisgebundenen Wohnungen. Für Sozialmietwohnungen gelten besondere Bestimmungen.
Erstellt wird dieser qualifizierte Mietspiegel vom Statistischen Amt und dem Amt für Liegenschaften und Wohnen.
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