Abwassergebührensystem
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat zum 1. Januar 2007 ein neues Abwassergebührensystem eingeführt. Die bisherige Abwassergebühr wurde in ein Schmutzwasserentgeld und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt.
- Das neue Abwassergebührensystem basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen
- Warum gibt es eine Niederschlagswassergebühr?
- Welche Grundstücktypen gibt es?
- Wie werden die Flächen bei Regelgrundstücken ermittelt?
- Wie werden die Flächen bei Sondergrundstücken ermittelt?
- Wer erhebt die Gebühren?
- Wie kann ich Gebühren sparen?
Das neue Abwassergebührensystem basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen
- Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge bemessen.
- Grundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks, von der Niederschlagswasser abfließt, sofern dieses in einen öffentlichen Kanal eingeleitet wird.
Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren werden also nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen berechnet. Die Größe der bebauten und befestigten Flächen bestimmt die Höhe der Niederschlagswassergebühr.
Warum gibt es eine Niederschlagswassergebühr?
Dier Berechnung der Abwassergebühr vor 2007 lag die vereinfachende Annahme "Frischwassermenge gleich Abwassermenge" zugrunde. Das heißt, es wurden in der Abwassergebühr bisher alle Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagwassers von Dachflächen, Einfahrten usw. zusammen über die bezogene Frischwassermenge in Rechnung gestellt.
Ziel der neuen Gebührensystematik ist es, anstelle einer pauschalen Umverteilung der Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung eine größere Gebührengerechtigkeit zu erreichen.
Welche Grundstücktypen gibt es?
Es wird zwischen zwei Grundstückstypen unterschieden. Flurstücke mit einer Größe bis zu 1.000 m 2 werden im Allgemeinen als Regelgrundstücke erfasst. Maßgebend hierfür ist die Angabe im Liegenschaftskataster. Unbebaute Flurstücke werden von den Regelgrundstücken ausgenommen.
Alle Flurstücke, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, werden als sogenannte Sondergrundstücke behandelt.
Der Faktor, der zur Ermittlung der Berechnungsfläche eingesetzt wird, beträgt 1,52 für Grundstücke bis zu 500 m² und 1,68 für Grundstücke größer als 500 m².
Bei Sondergrundstücken kann die Ermittlung der Berechnungsfläche nicht durchgeführt werden. Hier müssen die Grundstückseigentümer mitwirken, indem sie ihre befestigte Fläche selber mitteilen.
Wie werden die Flächen bei Regelgrundstücken ermittelt?
Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart hat für die Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen auf den Grundstücken ein geeignetes Verfahren entwickelt, das die Mitwirkung der Grundstückseigentümer/-innen wesentlich erleichtert. Es wurde eine Abhängigkeit zwischen der bebauten und befestigten Fläche festgestellt. Dieser Zusammenhang wird in einem Faktor abgebildet. Multipliziert man die bebaute Fläche mit dem Faktor, erhält man die Berechnungsfläche, welche die Grundlage für die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist. Der Faktor, der zur Ermittlung der Berechnungsfläche eingesetzt wird, beträgt
bei Grundstücken bis zu 500 m 2: 1,52
bei Grundstücken größer 500 m 2: 1,68
Berechnungsbeispiel:
Bebaute Fläche (nach Kataster): 150 m
2
Faktor (bei Grundstücken bis zu 500 m
2): 1,52
Berechnungsfläche: 150 m² x 1,52 = 228 m
2
Für das Beispielgrundstück ergibt sich eine bebaute und befestigte Fläche von 228 m² (Berechnungsfläche). Es wird dabei davon ausgegangen, dass alle bebauten und befestigten Flächen auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen sind.
Die Gebühr für den Quadratmeter an den Kanal angeschlossene Fläche kann erst nach Ende der Flächenerhebung ermittelt werden, da hierfür die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Summe der in Stuttgart angeschlossenen Quadratmeter geteilt werden.
Dadurch, dass die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung aus der bisherigen Abwassergebühr herausgerechnet werden, sinkt die zukünftige Schmutzwassergebühr in jedem Fall.
Wie werden die Flächen bei Sondergrundstücken ermittelt?
Bei Sondergrundstücken kann die Erfassung der befestigten Flächen eines Grundstücks mittels eines Faktors (siehe Regelgrundstücke) nicht durchgeführt werden. Hier ist die Mitwirkung der Grundstückseigentümer/innen erforderlich, die ihre befestigten Flächen selber erheben und mitteilen müssen.
Berechnungsbeispiel:
Bebaute Fläche (nach Kataster): 1.500 m
2
Befestige Fläche (nach Angabe d. Grundstückseigentümers): 520 m
2
- davon nicht an den Kanal angeschlossen: -300 m
2
Berechnungsfläche: 1.720 m
2
Die Gebühr für den Quadratmeter an den Kanal angeschlossene Fläche kann erst nach Ende der Flächenerhebung ermittelt werden, da hierfür die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Summe der in Stuttgart angeschlossenen Quadratmeter geteilt werden.
Dadurch, dass die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung aus der bisherigen Abwassergebühr herausgerechnet werden, sinkt die zukünftige Schmutzwassergebühr in jedem Fall.
Wer erhebt die Gebühren?
Das Schmutzwasserentgeld wird seit dem 1. Januar 2007 durch die Energieversorgung Baden-Württemberg (EnBW) gemeinsam mit dem Frischwasserentgeld in einer Rechnung erhoben.
Die Niederschlagswassergebühr wird zusammen mit den Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen städtischen Gebührenbescheid festgesetzt.
Das Schmutzwasserentgeld beträgt 1,42 €/m³.
Die Niederschlagswassergebühr beläuft sich auf 0,61 €/m² versiegelte und ans Kanalnetz angeschlossene Fläche. (Stand 1. Januar 2010)
Wie kann ich Gebühren sparen?
Folgende ökologisch wirkende Maßnahmen führen zu einer Minderung der Niederschlagswassergebühr:
- Gründach
- Durchlässige Bodenbeläge
- Zisterne
Eine Reduzierung der an den Kanal angeschlossenen Flächen und damit der Gebühren kann im Flächenerfassungsbogen, der den Grundstückseigentümern zugesandt wird, geltend gemacht werden.
Für nicht an das Kanalnetz angeschlossene Flächen werden grundsätzlich keine Niederschlagswassergebühren erhoben.
Gründach
Wenn Sie eine Dachbegrünung anlegen, deren Pflanzsubstrat mindestens 6 cm stark ist, wird die begrünte Fläche nur zu 50% berücksichtigt.
Hinweise zur Anlage eines Gründaches finden Sie in der Publikation (siehe unten) "Dachbegrünung - aber wie?"
Durchlässige Bodenbeläge
Wenn Sie eine versickerungsfähige befestigte Fläche haben, die an den Kanal angeschlossen ist, jedoch einen Versiegelungsgrad von höchstens 50% aufweist (Abflussbeiwert bis zu 0,5), geht diese Fläche nur zu 50% in die neue Berechnungsfläche ein.
Eine Reduzierung der Berechnungsfläche ist nur dann möglich, wenn uns alle befestigten Flächen des Grundstücks im Flächenerfassungsbogen genannt werden.
Beispiele für durchlässige Bodenbeläge finden Sie in der Informationsbroschüre.
Zisterne
Für Teile eines Daches, die an eine Zisterne angeschlossen sind, die Regenwasser auffängt und einen Notüberlauf zum Kanal hat, bleiben pro Kubikmeter Zisternenvolumen 20 m² der angeschlossenen Gebäudefläche, höchstens jedoch 50% dieser Fläche unberücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass die Zisterne nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (nach DIN 1989) hergestellt ist. Regentonnen erfüllen diese Anforderungen meistens nicht.
Berechnungsbeispiel 1:
Grundstücksgröße: 480 m
2
Bebaute Fläche (nach Kataster): 150 m
2
Faktor (bei Grundstücken bis zu 500 m
2): 1,52
Berechnungsfläche: 150 m² x 1,52 = 228 m
2
Es wird dabei davon ausgegangen, dass alle bebauten und befestigten Flächen auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen sind.
Berechnungsbeispiel 2:
Bebaute Fläche (nach Kataster): 150 m
2
Gründach (an den Kanal angeschlossen) 50 m
2 davon 50% = - 25 m
2
Zisterne 2 cbm 2 x 20 m
2 = - 40 m
2
Berechnungsfläche 1 = 85 m²
Befestigte Fläche (nach Angaben d. Grundstückeigentümers): 150 m²
- davon nicht an den Kanal angeschlossen: - 50 m ²
Durchlässige Bodenbeläge: 50 m² davon 50% = - 25 m²
Berechnungsfläche 2 = 75 m²
Neue Berechnungsfläche 160 m²
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