Sie können mit der Landeshauptstadt Stuttgart auf elektronischem Wege Nachrichten austauschen und eine Reihe von Online-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Eine Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation nach Art. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg ist noch
nicht erfolgt.
§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg:
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde.
Die Landeshauptstadt Stuttgart bietet derzeit drei alternative Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation an: