Förderung der Freien Wohlfahrtspflege - Gesundheitsamt

Die Landeshauptstadt Stuttgart muss die Daseinsvorsorge der Stuttgarterinnen und Stuttgarter durch entsprechende Angebote und Dienste sicherstellen. Der Anspruch der Einwohnerinnen und Einwohner auf eine Sozialleistung richtet sich somit an die Landeshauptstadt Stuttgart.

Förderung der freien Wohlfahrtspflege

Vorrangig werden die erforderlichen Angebote und Dienste durch Träger der Freien Wohlfahrtspflege erbracht. Dabei werden diese von der Landeshauptstadt Stuttgart angemessen unterstützt.

Formen der Förderung

Die städtische Förderung der Träger der Freien Wohlfahrtspflege erfolgt auf der Grundlage von Gemeinderatsbeschlüssen in Form von jährlichen Betriebszuschüssen, einmaligen Investitionszuschüssen oder einmaligen Zuwendungen.

Schwerpunkte der Förderung

  • Angebote für psychisch Kranke: Selbsthilfe, Tagesstätten, Beschäftigungsmöglichkeiten für chronisch psychisch Kranke, Sozialpsychiatrische Dienste
  • Angebote für gerontopsychiatrisch Erkrankte: Gerontopsychiatrische Dienste
  • Angebote für HIV-Positive und Aids-Kranke: Selbsthilfe, Beratungsstellen
  • Angebote für weibliche und männliche Prostituierte: niedrigschwellige Angebote, Beratungsstellen
  • Angebote für Suchtkranke: Selbsthilfe, Beratungsstellen
  • Angebote für Selbsthilfe: Kontakt- und Informationsstelle für Stuttgart (KISS) und Selbsthilfegruppen für chronisch Kranke

Wesentliche Voraussetzungen für eine städtische Förderung

  1. Das Angebot, für das eine städtische Förderung beantragt wird, muss erforderlich und geeignet sein, eine im Rahmen der kommunalen Planungsverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung liegende Aufgabe zu erfüllen. Die Aufgabe kann ohne eine städtische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden.
  2. Der Gemeinderat stimmt der Förderung zu.
  3. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist gesichert.
  4. Der Antragsteller bringt in angemessenem Umfang Eigenmittel ein.
  5. Grundsätzlich werden nur Angebote und Leistungen gefördert, die für Stuttgarterinnen und Stuttgarter erbracht werden, es sei denn, dass sich die Leistungserbringung für Menschen, die nicht in Stuttgart wohnen, aus Inhalt und Ziel der Aufgabe zwangsläufig ergibt.

Antragsberechtigte Träger

Antragsberechtigte sind:

Träger mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe
  • deren Arbeit vor allem Stuttgarter Einwohnerinnen und Einwohner zugute kommt
  • mit einer gemeinnützigen Aufgabenstellung im Sinne von § 52 AO .
  • Für einzelne Förderungsbereiche gelten spezielle Regelungen.

Antragsberechtigte Träger können sein:

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Hierzu gehört jede juristische Person, die nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung Hilfe ohne die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft oder einer Vorleistung an hilfsbedürftige Personen gewährt, die als Mitgliedsorganisation oder Untergliederung einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Religionsgemeinschaft) angeschlossen ist.

  • Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
  • Sonstige Vereinigungen, die juristische Personen im Sinne des Privatrechts sind.
  • Selbsthilfegruppen deren Tätigkeit durch den zuständigen Fachausschuss des Gemeinderats als förderungswürdig anerkannt ist und die Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel bieten.

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