Neue Regelung für Schulkinder seit 2010
Kommunale Schulbeihilfe als Freiwilligkeitsleistung
der Gemeinderat hat zum Haushalt 2010/2011 beschlossen, Kindern und Jugendlichen an allgemein bildenden Schulen der Klassenstufen 1 bis 13 eine sogenannte Schulbeihilfe in Höhe von 50 Euro pro Schüler/-in als kommunale Freiwilligkeitsleistung für die Beschaffung von Schulmaterial zu gewähren.
Für die Gewährung der kommunalen Schulbeihilfe für das Schuljahr 2012/2013 gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Schülerin/der Schüler besucht im September 2012 eine allgemein bildende Schule in Stuttgart (das sind Grundschulen, Haupt- oder Realschulen, Werksrealschulen, Förder- oder Sonderschulen, Gymnasien). Beim Besuch einer Berufsschule, einer gewerblichen Schule, eines Berufskollegs, einer Hochschule oder einer sogenannten Grundförderklasse kann die kommunale Schulbeihilfe dagegen nicht gewährt werden.
- Die Schülerin/der Schüler ist im Besitz einer gültigen Bonuscard 2012.
- Der Antrag wird zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (ggf. Schulbescheinigungen) spätestens bis zum 31.12.2012 beim Sozialamt eingereicht.
- Die Schülerin/der Schüler oder die Eltern erhalten zum Stichtag 01. August 2012 keine der folgenden gesetzlichen Leistungen:
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vom JobCenter
- Grundsicherung/Sozialhilfe vom Sozialamt
- Leistungen nach dem
AsylbLG
- Wohngeld nach dem
WoGG
- Kinderzuschlag von der Familienkasse nach
BKGG
Wenn Sie oder Ihr Kind am 01. August 2012 eine der unter Ziffer 4. genannten Leistungen erhalten, haben Sie aber stattdessen Anspruch auf die bundesgesetzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen, insbesondere für die Ausstattung mit Schulmaterial von 100 Euro (davon 70 Euro zum 01. August und 30 Euro zum 01. Februar) und können daher die kommunale Schulbeihilfe nicht erhalten (Nähere Informationen und Zuständigkeit erhalten Sie über das Internetportal des
Jobcenters)
Personen, die keinen Antrag auf Gewährung der kommunalen Schulbeihilfe per Post erhalten haben, können diesen sowie das dazugehörige Informationsschreiben ab Juni 2012 bei der Dienststelle Freiwillige Leistungen in der Eberhardstraße 33 (4.OG) bei persönlicher Vorsprache während der Sprechzeiten erhalten.
Für Kinder der Jahrgänge 2006 bis 2007 und ab Jahrgang 1996 und älter (1995, 1994 usw.), wird unbedingt eine Schulbescheinigung benötigt. Diese ist im Schulsekretariat der Schule erhältlich und dem Antrag unbedingt beizufügen. Den ausgefüllten und zweifach unterzeichneten Antrag auf Gewährung der kommunalen Schulbeihilfe ist an folgende Adresse zu senden:
Freiwillige Leistungen (50-280)
Das Sozialamt wird die kommunale Schulbeihilfe für anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche, die eine allgemein bildende Schule besuchen, nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen voraussichtlich erst ab Ende September 2012 auf die im Auftrag angegebene Bankverbindung überweisen.
Unvollständige oder nicht unterzeichnete Anträge werden nicht bearbeitet und gehen einschließlich der Unterlagen an den Antragsteller zurück.