Neue Regelung für Schulkinder ab 2010 (Schulbeihilfe)
der Gemeinderat hat zum Haushalt 2010/2011 beschlossen, Kindern und Jugendlichen an allgemein bildenden Schulen der Klassenstufen 1 bis 13 eine sogenannte Schulbeihilfe in Höhe von 50 Euro/Schüler/-in als Freiwilligkeitsleistung ab dem Schuljahr 2010/2011 für die Beschaffung von Schulmaterial zu gewähren. Die Einschulungsbeihilfe, die noch für das Schuljahr 2009/2010 gewährt wurde, gibt es dagegen nicht mehr!
Für die Gewährung der Schulbeihilfe gelten folgende Voraussetzungen:
- der/die Schüler/-in besucht im September 2010 eine allgemein bildende Schule in Stuttgart,
- der/die Schüler/-in ist im Besitz einer gültigen Bonuscard 2010,
- der/die Schüler/-in und die Eltern erhalten zum Stichtag 01. August 2010 keine laufenden Leistungen vom JobCenter (Sozialgeld/Arbeitslosengeld II) oder vom Sozialamt (Grundsicherung/Sozialhilfe)
Personen, die keinen Antrag auf Gewährung der Schulbeihilfe per Post erhalten haben, können diesen sowie das dazugehörige Informationsschreiben bei den Bezirksrathäusern und den Bürgerbüros der Stadtbezirke erhalten.
Für Kinder Jahrgänge 2003 bis 2004 (Erstklässler) und ab dem Jahrgang 1994 und älter wird eine Schulbescheinigung bei der Antragstellung benötigt, die im jeweiligen Schulsekretariat ausgestellt wird.
Der ausgefüllte und unterzeichnete Antrag auf Gewährung der Schulbeihilfe sowie ggf. die Schulbescheinigungen sind dann vom Antragsteller an folgende Adresse zu schicken:
Freiwillige Leistungen
Das Sozialamt wird nach Eingang und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen die Schulbeihilfe für die angegebenen Kinder voraussichtlich erst ab Ende September auf die jeweils angegebene Bankverbindung des Antragstellers überweisen.
Sofern der/die Antragsteller/-in am 01. August 2010 Anspruch auf laufende Leistungen vom JobCenter oder vom Sozialamt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hat, besteht kein Anspruch auf die o.g. Freiwilligkeitsleistung!
Diesen Personen steht stattdessen eine Schulbeihilfe als zusätzliche gesetzliche Leistung für die Anschaffung von Schulmaterialien zu, die entweder vom JobCenter oder vom Sozialamt zum 01. August 2010 ohne besonderen Antrag gewährt wird.