Unterhaltssicherung für Wehrdienst Leistende und ihre Angehörigen

Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG leisten, erhalten Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung sowie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach dem Wehrsoldgesetz.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie den Unterlagen, die Sie zusammen mit Ihrem Aufforderungsschreiben zum Dienstantritt durch das Kreiswehrersatzamt zugesandt bekommen.

Für Aufwendungen zum Lebensbedarf, die darüber hinausgehen, können zusätzliche Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt werden.

Voraussetzungen

Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.

Nähere Auskünfte zu den Leistungen und sämtliche Formulare in Papierform erhalten Sie bei uns.

Bürgerservice Soziale Leistungen / Unterhaltssicherung

Allein stehend und Mieter/-in einer Wohnung

Wenn Sie allein stehend und Mieter/-in von Wohnraum sind, können Sie für die Erstattung der Miet- und Nebenkosten einen Antrag auf Mietbeihilfe (§ 7 a USG) stellen. Dazu sind folgende Formulare erforderlich:

Erstattung von Versicherungsbeiträgen

Für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für so genannte Schadensversicherungen (zum Beispiel Privathaftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutzversicherungen, ohne KFZ-Versicherungen), von Ruhensbeiträgen zur privaten Krankenversicherung, von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung oder den Ersatz von Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum werden ein Antrag auf Sonderleistungen nach § 7 USG und die Verdienstnachweise benötigt.

Nicht Verheiratete mit Kind, für das kein Sorgerecht besteht

Wenn Sie nicht verheiratet sind und für ein Kind, für das Sie nicht das Sorgerecht besitzen, Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen, können Sie die Übernahme dieser Beiträge für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes bei der Unterhaltssicherungsbehörde beantragen:

Nicht Verheiratete mit Kind, für das das Sorgerecht besteht

Wenn Sie nicht verheiratet sind und für Ihr Kind das (gemeinsame) Sorgerecht besitzen, hat das Kind einen Anspruch auf Allgemeine Leistungen nach § 5 USG. Bitte verwenden Sie in diesem Fall den Antrag auf Allgemeine Leistungen und fügen Sie auch die Verdienstbescheinigung bei.

Verheiratete/Verpartnerte

Wenn Sie verheiratet/verpartnert sind, erhält Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann bzw. Ihr/Ihre Lebenspartner/-in nach dem LPartG und gegebenenfalls das/die Kind/er Allgemeine Leistungen nach § 5 USG.

Unterhalt für die Eltern

Wenn Sie bisher an Ihre Eltern Unterhalt bezahlt haben, weil diese den Lebensbedarf nicht mit ihrem eigenen Einkommen decken können, kommt ein Antrag auf Einzelleistungen für Ihre Eltern in Betracht:

Leistungen für Übende und Teilnehmer/-innen an besonderen Auslandsverwendungen oder Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland

Wenn Sie Leistungen nach §§ 13 folgende USG beantragen möchten, werden folgende Formulare benötigt:

 
 

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