Gesetzliche Betreuung Volljähriger

Nach dem Betreuungsgesetz ist für Erwachsene, die ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst besorgen können und keine ausreichende Vorsorge getroffen haben, auf Anregung oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung anzuordnen.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist ihren Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) verpflichtet. Sie

  • berät zu allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht
  • informiert zu Fragen der (Alters-)Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Entscheidungsunfähigkeit mittels einer Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
  • unterstützt Familienangehörige und ehrenamtliche Betreuer bei der Führung einer gesetzlichen Betreuung
  • will Betreuer gewinnen, die Betreuungen ehrenamtlich führen, gibt Einführungskurse zu Aufgaben eines ehrenamtlichen Betreuers und bietet für sie Unterstützung, Begleitung sowie Fortbildungen an
  • organisiert öffentliche Veranstaltungen zum Betreuungsrecht und leistet Medienarbeit
  • beglaubigt Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen
  • unterstützt das Betreuungsgericht durch fachliche Stellungnahmen und schlägt ihm geeignete Betreuer vor
  • kooperiert mit den örtlichen Betreuungsvereinen und berät Institutionen, die den zu betreuenden Personenkreis unterstützen
  • koordiniert das Zusammenwirken von den an der Umsetzung des Betreuungsrechts beteiligten Akteuren und führt Regie für das kommunale Betreuungswesen
  • führt Betreuungen, für die keine natürliche Person oder kein Betreuungsverein bestellt werden kann

Adressen von Betreuungsvereinen finden sie rechts.

Informationen und Unterstützung für ehrenamtliche Betreuern

Betreuervorschläge

Sachverhaltsermittlung, Vor- und Zuführung

Amtsbetreuerinnen und Amtsbetreuer

Unterthemen