Altfahrzeuge - Ortstermin Privatschrottplatz

Einst gehegt und gepflegt, wird so manches "Heilig´s Blechle" zum Entsorgungsproblem für seinen Besitzer. Fahrzeuge, die dann aus Bequemlichkeit oder Sparsamkeit auf Privatgrundstücken oder im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden, stuft die Behörde im Regelfall als Abfall ein. Anhaltspunkte für eine Abfalleinstufung bieten u. a. Kriterien wie Alter, Allgemeinzustand, Fahrbereitschaft, Beschädigungen, fehlende Teile, auslaufende Betriebsflüssigkeiten, Standort, Gefährdungspotential, TÜV/AU, Stilllegungsdatum sowie der wirtschaftliche Wert eines Fahrzeugs.

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Altfahrzeug. Foto: Amt für Umweltschutz

Wird das Fahrzeug als Abfall eingestuft, erhält der Eigentümer oder Besitzer die Aufforderung, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Entsorgung gebührenpflichtig angeordnet und nötigenfalls im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt.

Als Abfall eingestufte Fahrzeuge dürfen nach den Vorgaben der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich anerkannten Annahmestellen, anerkannten Rücknahmestellen oder anerkannten Demontagebetrieben zur Entsorgung überlassen werden.

Entsorgung von Altfahrzeugen

Wer sein Altfahrzeug anderweitig illegal entsorgt, riskiert zumindest ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Wird durch vorhandene Betriebsflüssigkeiten im Fahrzeug die Umwelt gefährdet, droht die Einleitung eines Strafverfahrens.

Unerlaubte Abfallentsorgung - Bußgeld

 
 

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