Vermittlungsgenehmigung

Wer, ohne selbst im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf gem. § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Dies bedeutet, dass jeder, der zur Gewinnerzielung und mit Wiederholungsabsicht derartige Maklertätigkeiten ausübt, einer solchen Genehmigung bedarf, andernfalls handelt er ordnungswidrig. Auch wenn die Vermittlung nur einen Teil des Unternehmenszwecks darstellt (z. B. Teil einer anderen Dienstleistung ist), kann es zu einer Genehmigungspflicht kommen.

Auf die Genehmigung verzichten darf nur, wer gem. § 52 KrW-/AbfG für die Tätigkeit "Vermitteln" als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

Das spezielle Antragsformular kann heruntergeladen oder bei der unteren Abfallrechtsbehörde angefordert werden.