Dies bedeutet, dass jeder, der zur Gewinnerzielung und mit Wiederholungsabsicht derartige Maklertätigkeiten ausübt, einer solchen Genehmigung bedarf, andernfalls handelt er ordnungswidrig. Auch wenn die Vermittlung nur einen Teil des Unternehmenszwecks darstellt (z. B. Teil einer anderen Dienstleistung ist), kann es zu einer Genehmigungspflicht kommen.
Auf die Genehmigung verzichten darf nur, wer gem. § 52 KrW-/AbfG für die Tätigkeit "Vermitteln" als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
Das spezielle Antragsformular kann heruntergeladen oder bei der unteren Abfallrechtsbehörde angefordert werden.