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Umweltzone und Umwelt-Plakette: Fragen und Antworten

Am 31. Oktober 2007 hat die Landesregierung beschlossen, dass die Umweltzone am 01. März 2008 in Kraft tritt. Damit dürfen nur noch Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen ins Stadtgebiet Stuttgart fahren. Die zu hohe Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung der Luft soll dadurch vermindert werden. Dies wird bundesweit in so genannten Umweltzonen umgesetzt.

Die Verkehrsbeschränkungen der Umweltzonen gelten dauerhaft, das heißt unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist.

Umweltzone frei (Umweltzone)

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Was sind Umweltzonen?

Umweltzonen werden mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert. Auf einem Zusatzschild wird angegeben, dass mit Plaketten gekennzeichnete Fahrzeuge darin fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten.

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Wie groß ist die Umweltzone in Stuttgart?

Die Umweltzone, in der das Fahrverbot gilt, ist in Stuttgart das gesamte Stadtgebiet inklusive der 23 Stadtbezirke (Gemarkung Stuttgart). Davon ausgenommen sind nur

  • die Autobahnen
  • in S-Zuffenhausen/-Stammheim die Verbindung B 10/B 27
    und B 27a
  • in S-Obertürkheim die Verbindung in den Stegwiesen - Hafenbahnstraße - B 10
  • in S-Plieningen die Verbindung B 312 - Scharnhausen über Mittlere Filderlinie - Neuhauser Straße sowie die parallel zur Autobahn verlaufende Zufahrt zur Messe.
Die Gemarkungsgrenze ist auf unserem Online-Stadtplan nachvollziehbar. An dieser Gemarkungsgrenze werden in der Regel Beschilderungen der Umweltzone vorgenommen werden.

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Weitere Umweltzonen in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurden auch in folgenden anderen Städten Umweltzonen eingerichtet:
  • Freiburg
  • Heidelberg
  • Heilbronn
  • Herrenberg
  • Ilsfeld
  • Karlsruhe
  • Leonberg
  • Ludwigsburg
  • Mannheim
  • Mühlacker
  • Pfinztal
  • Pforzheim
  • Pleidelsheim
  • Reutlingen
  • Schwäbisch Gmünd
  • Tübingen
  • Ulm
Umweltzonen und  Verkehrsbeschränkungen gibt es nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch auch in anderen deutschen Städten wie Berlin, Köln, Hannover, München, Frankfurt oder im Ruhrgebiet. Einen Überblick über die Umweltzonen in Deutschland gibt es hier:

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Welche Bedeutung für die Gültigkeit haben die verschiedenen Farben der Plaketten?

Für Stuttgart gelten derzeit folgende Regelungen:
  • Für die grüne Plakette besteht eine unbefristete Fahrerlaubnis

  • Für die gelbe Plakette besteht nur noch eine Fahrerlaubnis bis 31.12.2011

  • Für die rote Plakette besteht nur noch eine Fahrerlaubnis bis 30.06.2010

Bitte beachten Sie entsprechende Veröffentlichungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in der Tagespresse.

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Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Alle Fahrzeuge werden in Schadstoffgruppen 1 bis 4 eingeordnet. Fahrverbote in Stuttgart betreffen jene Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1 zuzuordnen sind.
  • Ab 1.7.2010 betreffen Sie Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2.
  • Ab 1.1.2012 betreffen sie Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3.

Anhand der Emissions-Schlüsselnummer in Ihren Fahrzeugpapieren können Sie feststellen, welche Eingruppierung für Ihr Fahrzeug zutrifft.

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Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab?

Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.


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Welche Fahrzeuge sind befreit?

Gemäß dem Luftreinhalte-/Aktionsplan des Regierungspräsidiums Stuttgart sind vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart Fahrzeuge befreit, die entsprechend ihrer Schadstoffgruppe mit Plaketten 2 (rot; noch bis 1.7.2010), 3 (gelb noch bis 2012) oder 4 (grün) gekennzeichnet sind.

Vom Fahrverbot sind gesetzlich befreit und brauchen daher keine Plaketten:

  1. Mobile Maschinen und Geräte,
  2. Arbeitsmaschinen,
  3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung Arzt Notfalleinsatz (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H der Bl nachweisen,
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  9. Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

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Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich für eine Ausnahmeregelung erfüllen?

Das Fahrzeug ist nach dem 1. Januar 1971 und erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf den Halter zugelassen und die Nachrüstung ist technisch nicht möglich, da sie aktuell nicht angeboten wird (Nachweis durch Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation).

(Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1971 entfällt die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung.)

oder

Nachrüstung ist wirtschaftlich nicht möglich, da zum Beispiel Kosten der Nachrüstung höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs (Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation zum Zeitwert und den Nachrüstkosten ist erforderlich) und es ist kein anderes, geeignetes Kfz auf den Antragsteller zugelassen.

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Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Es gibt Einzelfallgenehmigungen und eine Allgemeinverfügung. Sofern Sie in den Bereich der Allgemeinverfügung fallen, benötigen Sie keine Ausnahmgenehmigung im Einzelfall und müssen deshalb auch keinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen.

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Wer fällt unter die Allgemeinverfügung?

  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.

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Wer bekommt eine Einzelfallgenehmigung?

Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für
  • notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten),
  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie zum Beispiel
    • die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
    • die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
  • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.
Wenn die Nachrüstung oder ein Ersatz des Fahrzeuges zu einer Gefährung der wirtschaftlichen Existenz führen sollte, ist dies beim Antrag auf Einzelgenehmigung glaubhaft zu machen.

Hinweis: Die Maßnahmen zur Luftreinhaltung können nur wirken, wenn der weit überwiegende Großteil der Betroffenen nicht mittels Ausnahmegenehmigungen davon befreit wird. Bei der Einzelfallprüfung muss ein sehr strenger Maßstab angelegt werden.

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Wie lange gilt eine Ausnahmegenehmigung?

Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ausgestellt.

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Sind Wohnmobile von der Plaketten-Pflicht befreit?

Nein.

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Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Kosten für Ausnahemgenehmigungen
Einfacher Aufwand (Regelfall) 53 Euro
Mittlerer Aufwand 80 Euro
Hoher Aufwand 106 Euro

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Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb Stuttgarts seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

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Wo muss ich den Antrag stellen?

Die Ausnahmegenehmigung wird von der Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart erteilt:

Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Öffentliche Ordnung
-Straßenverkehrsbehörde (32-31)-
Eberhardstraße 35
70173 Stuttgart


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Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die Sie bei den Bürgerbüros und der Straßenverkehrsbehörde erhalten oder hier herunterladen können:
Je nach Begründung Ihres Antrages müssen die im Antrag genannten Unterlagen (gegebenenfalls als Kopie) beigefügt werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.

Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell und kostengünstig (d. h. mit dem Regelsatz von 53 Euro) zu bearbeiten. Bitte reichen Sie daher Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie für Rückfragen eine Telefonnummer an.

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Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?

Für Stuttgart erteilte Einzelgenehmigungen werden auch in anderen Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg (wie beispielsweise Ludwigsburg oder Leonberg) anerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich auf Stuttgart beschränkt worden sind. Die Allgemeinverfügungen in den Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg sind alle inhaltlich gleich. Für Fahrten, die Stuttgart nicht berühren, ist eine Einzelgenehmigung bei den jeweiligen Land- bzw. Stadtkreisen zu beantragen.

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Wie und wo erhalte ich Umwelt-Plaketten?

Die Umwelt-Plaketten werden bei der Stadt Stuttgart gegen eine Gebühr von je 6 Euro abgegeben. Sie können direkt online bestellt oder alternativ bei KFZ-Zulassungsstellen und Bürgerbüros persönlich erworben werden. Darüber hinaus bieten private Organisationen und Werkstätten die Plaketten an (Kosten können abweichen und müssen dort erfragt werden).


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Online-Bestellung und Adressen der Ausgabestellen finden Sie hier:

Wo bringe ich die Plakette an?

Die Plakette wird rechts oben oder unten an der Windschutzscheibe angebracht. Dazu die Folie auf der Vorderseite abziehen und von innen an die Scheibe kleben.

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Was tun, wenn mein Fahrzeug in die Schadstoffgruppe fällt, für die es keine Plakette gibt?

Wer keine passende Plakette bekommen kann, sollte sein Fahrzeug um- oder nachrüsten. Das Nachrüsten kann unter bestimmten Umständen gefördert werden.

Hinweis: Am 11. Mai 2007 beschloss der Bundesrat die technischen Vorgaben der Bundesregierung für Partikelfilter, die für Nutzfahrzeuge und Wohnmobile notwendig sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kfz-Hersteller, ob für Ihr Kfz inzwischen ein entsprechender Filter entwickelt wurde.

Die Kfz-Innung erfasst Interessenten, für deren Kfz es derzeit noch keinen Nachrüstsatz gibt, um bei ausreichender Nachfrage (Nachfrage mindestens 50 Stück) bei den Herstellern Kleinserien zu bestellen.

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Benötigen Pendler und Touristen aus dem Inland eine Plakette?

Ja, sie erhalten die Plakette bei der für sie zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle beim Landratsamt bzw. Stadtkreis sowie bei allen HU- und ASU-Stellen. Außerdem können sie die Plakette über www.stuttgart.de online bestellen. Dazu im Antragsformular einfach den voreingestellten Buchstaben S- durch den/die entsprechende(n) Buchstabe(n) des betroffenen Kennzeichens ersetzen. Online-Bestellung und Adressen der Stuttgarter Ausgabestellen finden Sie hier:

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Benötigen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eine Plakette?

Auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen benötigen eine Plakette. Allerdings können Touristen aus dem Ausland die Feinstaub-Plaketten nicht online beantragen. Bei einem Kfz mit ausländischer Zulassung bestehen folgende Möglichkeiten:
  1. Nach Grenzübertritt erhalten Sie die Plaketten gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise bei autorisierten Kfz-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
  2. Sie übersenden rechtzeitig (mindestens 10 Tage) vor Reiseantritt eine Kopie der genannten Unterlagen an die Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle der Landeshauptstadt Stuttgart, Krailenshaldenstraße 32, 70469 Stuttgart oder das eingescannte Dokument per e-mail an kfz-zulassungsstelle@stuttgart.de. Von einem Antrag per Fax wird abgeraten, da die technischen Daten dort häufig nicht richtig lesbar sind.

    Sofern eine Plakette zugeteilt werden kann, erhalten Sie diese sowie eine Zahlungsaufforderung per Post. Bitte verwenden Sie für die Zahlung die dafür vorgesehenen Vordrucke für Auslandsüberweisungen Ihres Bankinstituts und tragen die folgenden Daten ein: IBAN -DE 28600501010002002408-; BIC -SOLADEST-. Bei Zahlungen aus der EURO-Zone fallen nur die üblichen Gebühren an. Bei Überweisungen aus anderen Ländern können diese davon abweichen und müssen beim jeweiligen Bankinstitut erfragt werden. Kann eine Plakette nicht zugeteilt werden, erfolgt darüber ebenfalls eine schriftliche Information; diese ist kostenfrei.
  3. Sie können Ihren Antrag aber auch bei folgenden privatwirtschaftlichen Organisationen stellen:

    Dekra Automobil GmbH
    Handwerkstrasse 15
    70565 Stuttgart
    www.dekra.de
    Tel.: (0711) 7861-0

    GTÜ Gesellschaft für technische Überwachung mbH
    Vor dem Lauch 25
    70567 Stuttgart
    www.gtue.de
    Tel.: (0711) 97676-0
Informationen in anderen Sprachen zum Download:

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Welche Konsequenzen drohen für Fahrer, die mit Fahrzeugen ohne Plakette in der Umweltzone unterwegs sind?

Nach Angaben des Umweltministeriums kostet die Ordnungswidrigkeit 40 Euro und einen Punkt in der Verkehrssünder-Kartei in Flensburg.


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Haben Sie weitere Fragen?

Die Mitarbeiter/innen des Amts für öffentliche Ordnung beantworten Ihre Fragen gerne:

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