Sonn- und Feiertagsbeschäftigung mit behördlicher Genehmigung im Einzelfall (§ 13 Abs. 3 bis 5 und § 15 Abs. 2 ArbZG)
Weitergehende Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen können auf Antrag des Arbeitgebers zugelassen werden
- an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr im Handelsgewerbe, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG),
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG),
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 c ArbZG),
- zur ununterbrochenen Fortführung von Arbeiten aus technischen Gründen (§ 13 Abs. 4 ArbZG)
- zur Sicherung der Beschäftigung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Betriebes (§ 13 Abs. 5 ArbZG)
- soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (§ 15 Abs. 2 ArbZG).

