Arbeitszeitnachweise (§ 16 Abs. 2 ArbZG)
Werden Arbeitnehmer länger als die festgelegten acht Stunden am Werktag beschäftigt, muss die über die acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen ist eine über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit und deshalb aufzeichnungspflichtig.

