Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) umfasst:
- Informationen zu Lebensmittel- und Personalhygiene, übertragbaren Krankheiten und Seuchenbekämpfung durch Hygieneregeln
- Verhütung lebensmittelbedingter Erkrankungen
- Gesetzliches Tätigkeitsverbot bei bestimmten Erkrankungen
- Gesetzestext
Gesundheitsrisiken durch Lebensmittel
Information ist Pflicht
Deshalb hat der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Seit Anfang 2001 regeln die Paragrafen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) diese Pflichten.
Zusätzlich sind die Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung vom 5. August 1997, hier besonders Paragraf 4 (1) und 4 (2), sowie die Bestimmungen des HACCP - Konzeptes zu beachten. HACCP steht für Hazad Analysis and Critial Control Points, deutsch: Gefährdungsanalyse und kritische Lenkungspunkte. Die Arbeitgeber müssen ihr Personal entsprechend dieser gesetzlichen Vorschriften unterweisen.
Paragraf 43 IfSG bestimmt, dass Arbeitskräfte vor Tätigkeitsaufnahme im Lebensmittelbereich mündlich und schriftlich zu belehren sind. Die Einzelheiten dieser gesetzlichen Vorgaben haben wir nachstehend abgedruckt. Die Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine/n vom Gesundheitsamt beauftragte/n Ärztin/Arzt. Die folgenden Informationen sollen die mündliche Belehrung ergänzen. Hier erfahren Sie, bei welchen Erkrankungen ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht.
Kein Kontakt zu Lebensmitteln
Auch wenn die eigentliche Erkrankung bereits abgeklungen ist, dürfen Arbeitskräfte laut Paragraf 42 Absatz 1 (3) IfSG nicht arbeiten, solange sie ein so genannter Ausscheider sind. Denn bestimmte Krankheitserreger, die Magen-Darm-Erkrankungen oder Durchfall verursachen, werden noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden. Auf diese Weise können über die Lebensmittel Keime übertragen werden. Deshalb dürfen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auch als Ausscheider ihre Tätigkeit in der Küche erst dann wieder aufnehmen, wenn die Keimausscheidung beendet ist. Weitere Information dazu erteilen Haus- oder Betriebsarzt/-ärztin.
Trotzdem wird auch nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht verlangt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die einzelnen Erkrankungen selbst erkennen. Gefordert wird aber, das Sie beim Auftreten von entsprechenden Anzeichen einer Erkrankung, sogenannten Symptomen ihren Arbeitgeber unterrichten und vor allem, dass sie einen Arzt aufsuchen, wenn sie an
- Durchfall und/oder Erbrechen,
- eitrigen Hauterkrankungen oder
- anhaltendem Husten oder einem Erkältungsinfekt erkrankt sind.
Bei diesen Krankheitssymptomen dürfen Beschäftigte - bis zur Abklärung durch den Arzt - nicht mit den in Paragraf 42 Absatz 2 IfSG genannten "sensiblen" Lebensmitteln in Kontakt kommen. Andere Arbeiten - am besten außerhalb der Küche - sind jedoch erlaubt. Die wichtigsten Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln haben wir zusammengestellt und in den Unterthemen abgedruckt. Wenn diese Regeln sorgfältig beachtet werden, können lebensmittelbedingte Infektionskrankheiten vermieden werden.
Unterthemen
- Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot nach § 42 Infektionsschutzgesetz?
- Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 Infektionsschutzgesetz
- Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Hygieneregeln verhüten lebensmittelbedingte Erkrankungen

