Die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) umfasst:
Auch wenn die eigentliche Erkrankung bereits abgeklungen ist, dürfen Arbeitskräfte laut Paragraf 42 Absatz 1 (3) IfSG nicht arbeiten, solange sie ein so genannter Ausscheider sind. Denn bestimmte Krankheitserreger, die Magen-Darm-Erkrankungen oder Durchfall verursachen, werden noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden. Auf diese Weise können über die Lebensmittel Keime übertragen werden. Deshalb dürfen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auch als Ausscheider ihre Tätigkeit in der Küche erst dann wieder aufnehmen, wenn die Keimausscheidung beendet ist. Weitere Information dazu erteilen Haus- oder Betriebsarzt/-ärztin.
Trotzdem wird auch nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht verlangt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die einzelnen Erkrankungen selbst erkennen. Gefordert wird aber, das Sie beim Auftreten von entsprechenden Anzeichen einer Erkrankung, sogenannten Symptomen ihren Arbeitgeber unterrichten und vor allem, dass sie einen Arzt aufsuchen, wenn sie an
Bei diesen Krankheitssymptomen dürfen Beschäftigte - bis zur Abklärung durch den Arzt - nicht mit den in Paragraf 42 Absatz 2 IfSG genannten "sensiblen" Lebensmitteln in Kontakt kommen. Andere Arbeiten - am besten außerhalb der Küche - sind jedoch erlaubt. Die wichtigsten Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln haben wir zusammengestellt und in den Unterthemen abgedruckt. Wenn diese Regeln sorgfältig beachtet werden, können lebensmittelbedingte Infektionskrankheiten vermieden werden.