Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und für alle Beschäftigungsbereiche (§ 2 Abs. 2 ArbZG), es sei denn, aus § 18 ArbZG ergibt sich was anderes. Im öffentlichen Dienst gilt es allerdings nicht für Beamte und Richter.
Unterthemen
- Arbeitszeitnachweise (§ 16 Abs. 2 ArbZG)
- Aufsichtsbehörde (§ 17 ArbZG)
- Aushang im Betrieb (§ 16 ArbZG)
- Im Durchschnitt acht Stunden - aber nicht mehr als zehn (§ 3 ArbZG)
- Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG)
- Pausenzeiten (§ 4 ArbZG) und Ruhezeiten (§ 5 ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsbeschäftigung mit behördlicher Genehmigung im Einzelfall (§ 13 Abs. 3 bis 5 und § 15 Abs. 2 ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ohne behördliche Genehmigung (§§ 10, 11 und 14 ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG)

