Häufige Fragen zur Oberbürgermeisterwahl
Wann findet die Oberbürgermeisterwahl statt?
Der Gemeinderat hat Sonntag, den 7. Oktober 2012, als Wahltag für die Oberbürgermeisterwahl bestimmt. Für den Fall, dass eine Neuwahl (2. Wahlgang) erforderlich sein sollte, weil keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, findet diese am 21. Oktober 2012 statt.
Nach Paragraf 47 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GemO) muss die Oberbürgermeisterwahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Amtszeit des Oberbürgermeisters durchgeführt werden. Die zweite Amtszeit des amtierenden Stuttgarter Oberbürgermeisters Dr. Wolfgang Schuster endet mit Ablauf des 6. Januar 2013. Entsprechend musste die Oberbürgermeisterwahl zwischen dem 6. Oktober und dem 6. Dezember 2012 terminiert werden.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag in Stuttgart das Bürgerrecht nach Paragraf 12 Absatz1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg besitzen. Das sind alle Personen, die
- Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger/innen),
- am Wahltag 18 Jahre alt sind,
- ihre (Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in Stuttgart haben (eine Ausnahmeregelung gibt es für Rückkehrer/innen, die durch Wegzug aus Stuttgart ihr Bürgerrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren wieder nach Stuttgart zugezogen sind).
- Bürgermeister/innen und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit ihrem Amtsantritt.
Wer kann sich als Oberbürgermeister/in aufstellen lassen?
Nach Paragraf 46 Absatz 1 der Gemeindeordnung können
- Deutsche und Unionsbürger/innen,
- die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- am Wahltag das 25., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- und die Gewähr bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten
Wie läuft das formale Bewerbungsverfahren ab?
Formlose schriftliche Bewerbungen zur Oberbürgermeisterwahl sind nach Paragraf 10 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) erst ab dem ersten Tag nach Erscheinen der Stellenausschreibung möglich. Die Bewerbungsfrist für die Hauptwahl beginnt am 21. Juli 2012, 0.00 Uhr und endet am 10. September 2012, 18 Uhr. Kommt es zu einer Neuwahl, können sich neue Kandidaten vom 8. Oktober 2012, 0.00 Uhr, bis zum 11. Oktober, 18 Uhr, bewerben.
Bis zum Ende der Bewerbungsfrist müssen von allen Kandidatinnen und Kandidaten folgende Unterlagen nachgereicht werden:
- 250 Unterstützungsunterschriften von Stuttgarter Wahlberechtigten (Paragraf 10 Absatz 3 KomWG),
- eine Wählbarkeitsbescheinigung,
- eine eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerber nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- bei Unionsbürger/innen zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaats besitzen und dort ihre Wählbarkeit nicht verloren haben (Paragraf 10 Absatz 4 KomWG).
Wer steht in welcher Reihenfolge auf dem Stimmzettel?
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet am 11. September 2012 in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Bewerber. Die dabei festgelegte Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Eingang der Bewerbungen. Dabei gelten alle Bewerbungen vom Beginn der Einreichungsfrist bis Montag, 23. Juli 2012, 7.30 Uhr, als gleichzeitig eingegangen. Über die Reihenfolge dieser Kandidat/innen entscheidet das Los.
Werden im Falle einer Neuwahl durch den Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 12. Oktober 2012 weitere Bewerber zur Wahl zugelassen, werden diese auf dem Stimmzettel ebenfalls in der Reihenfolge des Eingangs, aber nach den Bewerbern zur Hauptwahl, aufgeführt. Alle Neubewerbungen bis 7.30 Uhr am Tag des Beginns der Einreichungsfrist zur Neuwahl (Montag, 8. Oktober 2012) gelten als gleichzeitig eingegangen. Über die Reihenfolge dieser Kandidaten entscheidet das Los.
Können Bewerbungen zurückgezogen werden?
Bewerbungen können nur im Laufe der Bewerbungsfrist zurückgezogen werden. Gleiches gilt für die eventuelle Neuwahl.
Wann findet die öffentliche Bewerbervorstellung statt?
Am Montag, 24. September 2012, werden sich die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber im Hegelsaal der Liederhalle öffentlich präsentieren. Die Kandidatenvorstellung wird erstmals live im Internet auf www.stuttgart-ob-wahl.de übertragen.
Wie lange dauert die Amtszeit des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin?
Die Amtszeit von acht Jahren beginnt nach Paragraf 42 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) mit dem Tag des Amtsantritts und endet nach acht Kalenderjahren mit Ablauf des Tages, der nach dem Datum einen Tag vor dem Amtsantritt liegt.

