Aufgaben
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53
ff. Sozialgesetzbuch I umfasst die Gewährung der notwendigen Leistungen und Hilfen für Personen, die aufgrund einer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu vermeiden oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist der Gewährung ambulanter Hilfen Vorrang einzuräumen. Dementsprechend sollen die ambulanten Dienste und sonstige ambulanten Angebote vorrangig gefördert und unterstützt werden. Die Eingliederungshilfe umfasst auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsberechtigten.