Heilpraktikerüberprüfungen
Wer in der Stadt Stuttgart berufsmäßig die Heilkunde allgemein beziehungsweise die Psychotherapie speziell a usüben möchte und weder als Ärztin oder Arzt noch als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Therapeut, Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapie/Psychiatrie die deutsche Approbation, also Bestallung, besitzt, muss beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart einen Antrag zur Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde stellen.
Zugangsvoraussetzungen
Die Tätigkeit des Heilpraktikers ist kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
Es kann sich jeder zur Überprüfung anmelden, der bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- Hauptschulabschluss
- keine Vorstrafen
Um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, muss beim Amt für öffentliche Ordnung ein Antrag zur
- Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ("großer Heilpraktiker")
- Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker")
Kenntnisüberprüfung
Nach dortiger Prüfung, ob die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Gesundheitsamt vom Amt für öffentliche Ordnung beauftragt, die Kenntnisüberprüfung abzunehmen.
Da die Tätigkeit als Heilpraktiker kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist, kann bei der Überprüfung auch keine Kontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation erfolgen. Vielmehr ist laut Heilpraktikergesetz festzustellen, ob die beziehungsweise der Überprüfte bei Ausübung des Berufs als Heilpraktiker eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.
Die Überprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die schriftlichen Kenntnisüberprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres statt.
Die mündlichen Überprüfungen finden frühestens drei Wochen nach erfolgreicher schriftlicher Überprüfung statt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten vom Gesundheitsamt jeweils eine schriftliche Einladung.
Die Höhe eventuell anfallender Kosten entnehmen Sie bitte der gültigen Gebührenliste der Stadt Stuttgart.

