Überprüfung der unerlaubten Ausübung der Heilkunde

Nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein, einer Genehmigung. Wer ohne ärztliche Approbation oder ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde die Heilkunde ausübt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Gesetzliche Regelung

§ 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes beschreibt die Ausübung der Heilkunde als "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen".

Unerlaubte Ausübung der Heilkunde

Bei Hinweisen, dass in Stuttgart von jemandem unerlaubte Heilkunde ausgeübt wird, erfolgt eine Prüfung. In der Regel wird das Gesundheitsamt vom Amt für öffentliche Ordnung mit dieser Prüfung beauftragt. Wir nehmen aber Hinweise hierauf auch direkt entgegen. Diese sollten möglichst konkret in schriftlicher Form dargelegt werden.

Zuständig für das Heilpraktikerwesen in Stuttgart ist das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für öffentliche Ordnung.

Weitere Informationen

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