Sonderregelung
Die Kosten eines Bußgeldverfahrens werden vom Gesetz bestimmt und sind dem Ermessen der Bußgeldbehörden entzogen. Bei Erlaß eines Bußgeldbescheides 5% der Geldbuße als Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 20,00 EURO. Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen der Bußgeldstelle, wie zum Beispiel Entschädigung für Zeugen und Sachverständige oder Portokosten.
Rechtsgrundlage
§ 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)