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Fahrerlaubnis

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch einen Führerschein nachzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer Fahrberechtigung ist § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wiederholt den vorgenannten Grundsatz und nimmt gleichzeitig Mofas, motorisierte Krankenfahrstühle sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen/land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen/Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler), jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 6 km/h (bbH gilt nicht für Mofas und Krankenfahrstühle!), von der Erlaubnis- und Ausweispflicht aus.

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Mofa-Fahrer

Derjenige, der ein Mofa führt und nach dem 1. April 1965 geboren ist, benötigt eine Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung stellt keine Fahrerlaubnis im rechtlichen Sinne dar und wird bei (Vor-)Besitz einer Fahrerlaubnis - gleich welcher Klasse - nicht benötigt.

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Ausländische Fahrberechtigung

Für die Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung gilt gemäß § 4 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt), daß sie im Umfang ihrer Berechtigung (etwaige Auflagen sind also zu beachten) im Inland Kfz führen dürfen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

§ 4 Abs. 3 VInt suspendiert diese Berechtigung jedoch für den Fall, daß der Inhaber:
  • lediglich in Besitz eines Lern- oder anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins ist
  • zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (-> "Ferienführerschein")
  • im Inland einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentzug unterliegt oder er auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat oder ihm die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland versagt wurde oder ihm auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf
  • im Inland, dem Ausstellungsstaat der Fahrerlaubnis oder am ordentlichen Wohnsitz einem Fahrverbot unterliegt oder ihm der Führerschein strafprozessual beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese Frist auf Antrag auf max. 12 Monate verlängern, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrberechtigung glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird.

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EU-/EWR-Fahrerlaubnis

Für die Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis gelten nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung. EU-/EWR-Fahrerlaubnisse brauchen also auch nach Wohnsitznahme im Inland grundsätzlich nicht in eine inländische Fahrberechtigung umgetauscht ("umgeschrieben") werden. Handelt es sich bei der EU-/EWR-Fahrerlaubnis um einen Bus- oder Lkw-Führerschein (Klassen D bzw. C einschließlich Unter- und Anhängerklassen) oder ist der Inhaber der Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre in Besitz der Fahrberechtigung, hat der Inhaber seine Fahrerlaubnis binnen 185 Tagen nach Wohnsitzbegründung unter Vorlage des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen (bußgeldbewehrt!).

Hintergrund dieser Bestimmung sind zum einen die inländischen Regelungen zur "Fahrerlaubnis auf Probe" und zum anderen die inländische Befristung von Bus- und Lkw-Führerscheinen (Gleichbehandlung mit Inhabern einer inländischen Fahrerlaubnis!).

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