Ausländische Fahrberechtigung
Für die Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung gilt gemäß § 4 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt), daß sie im Umfang ihrer Berechtigung (etwaige Auflagen sind also zu beachten) im Inland Kfz führen dürfen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
§ 4 Abs. 3 VInt suspendiert diese Berechtigung jedoch für den Fall, daß der Inhaber:
- lediglich in Besitz eines Lern- oder anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins ist
- zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (-> "Ferienführerschein")
- im Inland einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentzug unterliegt oder er auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat oder ihm die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland versagt wurde oder ihm auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf
- im Inland, dem Ausstellungsstaat der Fahrerlaubnis oder am ordentlichen Wohnsitz einem Fahrverbot unterliegt oder ihm der Führerschein strafprozessual beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese Frist auf Antrag auf max. 12 Monate verlängern, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrberechtigung glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird.