Kirchenaustritt
Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nur persönlich zur Niederschrift vor dem Standesbeamten, in dessen Stadtbezirk Sie wohnen (welches Standesamt für Sie zuständig ist, ersehen Sie unter www.stuttgart.de/item/show/380100), jedem Notar oder Amtsgericht erklärt werden. Ein Vordruck kann nicht zugesandt werden.
Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab 12 Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.
Der Kirchenaustritt wird steuerrechtlich ab dem Folgemonat der Austrittserkärung wirksam.Voraussetzungen/Vorlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- wenn möglich Geburtsurkunde,
ggf
. Eheurkunde
Weitere Informationen
Ermäßigte Gebühren nur unter Vorlage folgender Nachweise:
- Schulbescheinigung
- Rentnerausweis (Anlage zum jährlichen Rentenanpassungsbescheid)
- Immatrikulationsbescheinigung
- Sozialhilfebescheid
- Arbeitslosenbescheinigung
Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen bei Vorlage der Kirchenaustrittserklärung eine neue Lohnsteuerbescheinigung aus.
Der Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist beim zuständigen Pfarramt des Wohnorts zu erklären.

