Namenserteilung für ein Kind
Namenserteilung nach deutschem Recht
- Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht: Das Kind erhält grundsätzlich den Ehenamen der verheirateten Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind nicht verheiratet, muss der Familienname eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
- Alleiniges Sorgerecht: Das Kind erhält den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn dieser zustimmt. (Voraussetzung: Vaterschaftsanerkennung)
- Bei einem ausländischen Kind richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört; nähere Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt
Wo kann die Namenserteilung erklärt werden?
Die Namenserteilung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form bei
- den Standesbeamten
- den Notaren
- den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Voraussetzungen
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes oder Geburtsurkunde wenn im Ausland geboren;
- gültiger Personalausweis oder Reispass der Mutter und des Namenserteilenden;
- Sorgerechtserklärung;
- Eheurkundee dieser Ehe oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister;
- öffentlich beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils (leibl. Vater), sofern das Kind dessen Namen führt;

