Erweiterte Melderegisterauskunft
Wird ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten, z.B. frühere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit, mitgeteilt. Über die Erteilung dieser sogenannten erweiterten Melderegisterauskunft ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten, wobei ihm auch der Empfänger der Daten mitzuteilen ist. Der Betroffene wird jedoch nicht unterrichtet, wenn der Empfänger der Daten glaubhaft macht, daß er diese Daten benötigt, um Rechtsansprüche zu verfolgen. Letzteres gilt z.B. für Inkasso-Firmen, die im Auftrag von jemandem Schuldner suchen.