Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung

Ausländer unter 25 Jahren können für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, eine Aufenthaltserlaubnis bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr erhalten.

Weitere Informationen

  • Die Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb Stuttgarts bei allen Bürgerbüros beantragt werden.
  • Weitere Informationen, insbesondere zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Taschengeld, Sprachkurs usw.) erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen

  • Einreise mit Visum für die Au-pair-Tätigkeit (wird von der deutschen Botschaft bzw. einem Konsulat im Heimatland ausgestellt)
  • Hauptwohnsitz in Stuttgart (Anmeldung beim Bürgerbüro)
  • Nationalpass mit gültigem Visum
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Erklärung des Gastgebers (formlos), dass die Au-pair-Tätigkeit aufgenommen wurde
  • biometrisches Passbild, siehe Fotomustertafel für Pass- und Ausweisdokumente (PDF - 1.350 KB)
  • Antragsvordruck Aufenthaltserlaubnis (ausgefüllt)

Bei Au-pairs, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU bzw. EWR besitzen, entfällt die Verpflichtung, mit einem Visum einzureisen. Das Aufenthaltsrecht dieses Personenkreises richtet sich nach den Vorgaben zum Aufenthalt von EU-Bürgern.

Hinweis:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Termine/Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis muss unbedingt vor Ablauf des Einreisevisums beantragt werden.

 
 

Mehr zum Thema

Schlagwörter