Wer hat Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis
Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie:
a)
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen besitzen oder seit sieben Jahren die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen
- Ihnen die Beschäftigung erlaubt ist, sofern Sie Arbeitnehmer sind
- Sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind
- Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen
- für sich und Ihre Familienangehörigen eine angemessene Wohnung haben
- nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Unterhaltsberechtigten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können
- mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder den Nachweis entsprechender anderer Aufwendungen erbringen, es sei denn Sie befinden sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt
- in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder in einer höheren Strafe verurteilt worden sind und
- keinen sonstigen Ausweisungsgrund erfüllen
b)
- seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besitzen
- die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht haben
- nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Unterhaltsberechtigten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können und
- keinen Ausweisungsgrund erfüllen
c)
- seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen und
- keinen Ausweisungsgrund erfüllen
d)
- hochqualifiziert sind und
- die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist