An die Stelle der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung nach dem bis zum 31.12.2004 gültigen Ausländergesetz ist am 1.1.2005 die Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltgesetz getreten. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Wer hat Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis
Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie:
a)
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen besitzen oder seit sieben Jahren die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen
- Ihnen die Beschäftigung erlaubt ist, sofern Sie Arbeitnehmer sind
- Sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind
- Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen
- für sich und Ihre Familienangehörigen eine angemessene Wohnung haben
- nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Unterhaltsberechtigten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können
- mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder den Nachweis entsprechender anderer Aufwendungen erbringen, es sei denn Sie befinden sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt
- in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder in einer höheren Strafe verurteilt worden sind und
- keinen sonstigen Ausweisungsgrund erfüllen
b)
- seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besitzen
- die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht haben
- nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Unterhaltsberechtigten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können und
- keinen Ausweisungsgrund erfüllen
c)
- seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen und
- keinen Ausweisungsgrund erfüllen
d)
- hochqualifiziert sind und
- die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist
e)
- seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG besitzen und mit einem deutschen Ehepartner oder einem deutschen Kind in häuslicher Lebensgemeinschaft leben und keinen Ausweisungsgrund erfüllen und ihren Lebensunterhalt sichern
Welche Unterlagen werden benötigt
Dem Antrag sind beizufügen:
von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Flüchtlingen
- 1 Passbild
- Arbeitsbescheinigung sowie Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Vordruck) bzw. Einkommensnachweis
- Nachweis der 60 Pflichtbeiträge
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 31.12.2004
von Familienangehörigen von Arbeitnehmern/innen
- 1 Passbild
- Arbeitsbescheinigung sowie Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Vordruck) bzw. Einkommensnachweis
- Wohnraumbescheinigung (Vordruck)
- Nachweis der 60 Pflichtbeiträge
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 31.12.2004)
von Selbständigen/Freiberuflern
- 1 Passbild
- Nachweis Gewinn- oder Vorabsteuer an Finanzamt
von Hochqualifizierten
- 1 Passbild
- Arbeitsbescheinigung sowie Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Vordruck) bzw. Einkommensnachweis
- Qualifikationsnachweis (z.B. Diplomurkunde)
von Angehörigen von Deutschen
- 1 Passbild
- Arbeitsbescheinigung sowie Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Vordruck) bzw. Einkommensnachweis
- Wohnraumbescheinigung (Vordruck)
Weitere Informationen
Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist persönlich zu stellen und grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.