Aufenthalt von Unionsbürgern sowie von Staatsangehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein können visumfrei einreisen und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, mit Ausnahme für die neuen EU-Mitglieder Bulgarien und Rumänien, ohne besondere Erlaubnis möglich.
Anmeldung
Melden Sie Ihren Wohnsitz bei einem unserer Bürgerbüros im Stadtgebiet an. Bitte Ausweis oder Pass vorlegen. Eine Kopie Ihres Ausweises / Passes wird an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Passdaten werden bei der Ausländerbehörde in der Ausländerdatei A sowie im bundesweiten Ausländerzentralregister gespeichert.
Aufenthaltsrecht
Sie genießen ein allgemeines Freizügigkeitsrecht und benötigen daher keine Aufenthaltserlaubnis. Freizügigberechtigt sind insbesondere:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Arbeitssuchende für 6 Monate
- niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer von Dienstleistungen ohne Niederlassung
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln (z.B. Rentner oder Studenten)
- Daueraufenthaltsberechtigte
Nachweis des Aufenthaltsrechts
Sie weisen Ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich über den Nationalpass / das Ausweisdokument und die Meldebescheinigung nach.
Der Gesetzgeber hat die Freizügigkeitsbescheinigung aufgehoben, da Sie von Gesetzes wegen, insbesondere beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, ein allgemeines Freizügigkeitsrecht besitzen. Die Ausländerbehörde stellt daher keine Bescheinigungen mehr über das Freizügigkeitsrecht aus. Es werden auch keine Ersatzbescheinigungen zur Vorlage bei anderen Behörden oder Stellen ausgestellt.
Erwerbstätigkeit / Hinweise für Arbeitgeber
Unionsbürger (außer Bulgarien und Rumänien) sowie Staatsangehörige aus Norwegen, Island und Liechtenstein weisen ihr Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ausschließlich über den Nationalpass / das Ausweisdokument und die Meldebescheinigung nach. Arbeitgeber müssen deshalb für diesen Personenkreis keinen Nachweis mehr über das Aufenthaltsrecht für beschäftige EU-Bürger führen.
Besonderheit bei den neuen EU-Mitgliedern Bulgarien und Rumänien
Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien gilt noch bis 31.12.2013, dass bei der Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU eingeholt werden muss. Erst danach darf eine Beschäftigung ausgeübt werden.
Daueraufenthaltsberechtigte
Wenn Sie 5 Jahre ständig die Voraussetzungen für das allgemeine Freizügigkeitsrecht erfüllen, können Sie die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.
Entsprechende Nachweise hierüber sind vorzulegen.
Familienangehörige von Freizügigkeitsberechtigten
Familienangehörige, die selbst Unionsbürger oder Staatsangehörige von Norwegen, Island oder Lichtenstein sind, erhalten ebenfalls keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt. Sie weisen ihr Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ausschließlich über den Nationalpass / das Ausweisdokument und die Meldebescheinigung nach.
Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten auf Wunsch eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Nachweise über die Familienangehörigkeit und die Freizügigkeit des Unionsbürgers sind vorzulegen. Sie benötigen für die Einreise zu einem Aufenthalt von über 3 Monaten in der Regel ein Visum.
Weitere Informationen
Diese Informationen als PDF zum Download:
Aufenthalt von Unionsbürgern (PDF - 43 KB)

