Besonderheit bei neuen EU-Mitgliedern
Für neu einreisende Arbeitnehmer Bulgarien und Rumänien gilt, dass bei der Agentur für Arbeit zuerst eine Arbeitserlaubnis-EU eingeholt werden muss. Diese wird nur im Ausnahmefall ausgestellt. Erst danach darf eine Erwerbstätigkeit ,ausgeübt werden. Eine Freizügigkeitsbescheinigung kann dann ebenfalls ausgestellt werden. Für Arbeitnehmer aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei galt dies nur bis 30. April 2011. Ab dem 1 Mai 2011 erlangten diese die uneingeschränkte Arbeitnehmervollzügigkeit.