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Aufenthalt von EU-Angehörigen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen ab dem 1.1.2005 wegen des ab diesem Zeitpunkt geltenden Freizügigkeitsgesetzes / EU keine Aufenthaltserlaubnis-EU mehr. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ohne besondere Erlaubnis möglich. Die Anmeldung bei einem Bürgerbüro und die Glaubhaftmachung der Freizügigkeit (z.B. durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) genügt.

Auf Wunsch erhalten EU-Angehörige gegen Nachweis lediglich eine formlose Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht.

Anmeldung

Melden Sie Ihren Wohnsitz bei einem unserer Bürgerbüros im Stadtgebiet an. Bitte Ausweis oder Pass vorlegen.

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Glaubhaftmachung der Freizügigkeit

Beim Bürgerbüro machen Sie während der Anmeldung Angaben zum Zweck Ihres Aufenthalts (z.B. Erwerbstätigkeit). Eine Kopie Ihres Ausweises / Passes wird an die Ausländerbehörde weitergeleitet

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Freizügigkeitsbescheinigung

Auf ausdrücklichen Wunsch wird Ihnen eine formlose Bescheinigung über die Freizügigkeit ausgestellt. Diese wird Ihnen per Post zugestellt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Sie weitere Nachweise vorlegen müssen.

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Besonderheit bei neuen EU-Mitgliedern

Für neu einreisende Arbeitnehmer Bulgarien und Rumänien gilt, dass bei der Agentur für Arbeit zuerst eine Arbeitserlaubnis-EU eingeholt werden muss. Diese wird nur im Ausnahmefall ausgestellt. Erst danach darf eine Erwerbstätigkeit ,ausgeübt werden. Eine Freizügigkeitsbescheinigung kann dann ebenfalls ausgestellt werden. Für Arbeitnehmer aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei galt dies nur bis 30. April 2011. Ab dem 1 Mai 2011 erlangten diese die uneingeschränkte Arbeitnehmervollzügigkeit.

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