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Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Mai 2004

Am 1. Mai 2004 sind 10 weitere Staaten der Europäischen Union (EU) beigetreten. Dies sind: Die 10 wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Beitritt:

1. Was ändert sich für bereits im Bundesgebiet lebende Staatsangehörige der Beitrittsländer?

Ersteinmal nichts. Die bisher ausgestellten Aufenthaltstitel verlieren nicht ihre Gültigkeit. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

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2. Benötigen Staatsangehörige der Beitrittsstaaten bei ihrer Einreise nach Deutschland ein Visum und einen Reisepass?

Nach dem Beitritt entfällt die Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten unabhängig vom Aufenthaltszweck und der Aufenthaltsdauer.

Ein amtlicher Personalausweis ist für die Einreise nach Deutschland ausreichend.

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3. Wer genießt vollumfängliche Freizügigkeit?

Die Staatsangehörigen aus Malta und Zypern genießen uneingeschränkte Freizügigkeit.
Bei den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten genießen Selbständige, Studenten, Rentner, sonstige Nichterwerbstätige, Verbleibeberechtigte und Dienstleistungserbringer außerhalb der unter der Frage 4 (In welchen Bereichen ist die Freizügigkeit eingeschränkt?) genannten Sektoren uneingeschränkte Freizügigkeit.

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4. In welchen Bereichen ist die Freizügigkeit eingeschränkt?

Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, sowie Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung, sowie der Innendekoration ist die Freizügigkeit eingeschränkt.

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5. Wie wirkt sich die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus?

Wegen dem auf absehbare Zeit fortdauernden Lohn- und Einkommensgefälle zwischen den Mitglieds- und den Beitrittsländern wurden für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern Übergangsfristen vereinbart, nach deren Ablauf erst die volle Freizügigkeit eintritt. Die Einschränkungen betreffen nur den Zugang zum Arbeitsmarkt. Zumindest für die beiden ersten Jahre wird Deutschland die Übergangsfrist in Anspruch nehmen. Über eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme wird nach zwei Jahren entschieden. Für die Zulassung zur Ausübung von Beschäftigungen in Deutschland behalten die einschlägigen nationalen Vorschriften und die mit den Beitrittsländern bestehenden bilateralen Vereinbarungen während der Übergangszeit weiterhin Gültigkeit. Danach benötigen Staatsangehörige aus den Beitrittsländern in der Übergangszeit für die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung, die vor Aufnahme der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit einzuholen ist.

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6. Was muss ich als Arbeitgeber beachten, wenn ich einen Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten einstellen möchte?

Der zukünftige Arbeitnehmer kann visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich auf Arbeitssuche begeben. Ein Beschäftigungsverhältnis kann nur zustande kommen, wenn die Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis erteilt oder in Aussicht stellt.

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7. Kann sich ein Staatsangehöriger der Beitrittsstaaten in Deutschland selbständig machen?

Selbständige genießen ab 1. Mai 2004 uneingeschränkte Freizügigkeit. Selbstverständlich müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt sein. Freizügigkeitsberechtigte Selbständige genießen während der Übergangsfristen keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer.

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8. Ist Familiennachzug möglich?

Familienangehörige haben ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht unter der Bedingung, dass die Person, deren Familienangehörige sie sind, selbst aufenthaltsberechtigt ist und ein gemeinsamer Wohnsitz besteht.
Einschränkungen bestehen für Familienangehörige lediglich hinsichtlich des Zuganges als Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt. Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten unterliegen weiterhin der Visumpflicht.

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9. Wann habe ich als Arbeitnehmer uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt?

Nach der Übergangsregelung haben Personen ein Recht auf uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, die am Tag des Beitritts oder danach seit mindestens zwölf Monaten zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen sind. Sie erhalten eine Arbeitsberechtigung. Einzelne Ausnahmen hiervon sind möglich (z.B. entsandte Arbeitnehmer).

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10. Welche Regelungen gelten für Studenten aus den Beitrittsländern?

Studenten genießen ab 1. Mai 2004 uneingeschränkte Freizügigkeit. Sie dürfen während des Studiums in Deutschland einer Beschäftigung bis zu längstens drei Monate im Jahr nachgehen. Eine Arbeitsgenehmigung ist dafür nicht erforderlich. Dabei kann der Höchstrahmen von drei Monaten sowohl durch ausschließliche Vollzeitbeschäftigung bis zu 90 ganzen Arbeitstagen bzw. Teilzeitbeschäftigung bis zu 180 halben Tagen als auch durch Kombination von Voll- und Teilzeit ausgeschöpft werden.

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