Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Wollen Sie Ihr Fahrzeug veräußern, verschrotten oder vorübergehend nicht benutzen, haben Sie die Möglichkeit es "außer Betrieb zu setzen" (vorübergehende Stilllegung).

Information

Das Fahrzeug darf ab dem Tag der Außerbetriebsetzung maximal 7 Jahre abgemeldet sein. Eine erneute Zulassung ist nur mit gültiger HU und AU möglich. Seit Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 1.3.2007 gibt es keine vorübergehende bzw. endgültige Stilllegung mehr. Sie wurde durch die "Außerbetriebsetzung" ersetzt. Die Frist für die erneute Zulassung eines Fahrzeugs wurde auf 7 Jahre verlängert.

Gebühren

Die Gebühren bewegen sich in einem Rahmen zwischen 5,60 EUR bis 15,80 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass auf Grund einer Rechtsänderung seit 1.10.2005 bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs folgendes gilt:

  • Fahrzeuge mit Fahrzeugbriefen bisheriger Art werden nach bisherigem Recht (gültig bis 30.9.2005) außer Betrieb gesetzt. Eine Zulassungsbescheinigung neuer Art muss hierbei nicht erstellt werden.
  • Fahrzeuge mit Zulassungsbescheinigung Teil I und II (ausgestellt nach dem 1.10.2005) werden nach neuem Recht außer Betrieb gesetzt. Das bedeutet, dass die Außerbetriebsetzung im Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen und dieser wieder ausgehändigt wird.
  • Bei Außerbetriebsetzung ohne Teil I (Fahrzeugschein) muss in jedem Fall eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden
  • Für Fahrzeuge mit auswärtigem Kennzeichen gilt ab 1.10.2005, dass diese nur dann bei der Zulassungsbehörde Stuttgart außer Betrieb gesetzt werden können, wenn alle Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) sowie das/die Kennzeichenschild/er vorgelegt werden.

Neue Kennzeichenregelung ab 21. Sept. 2009

Ab dem 21.9.2009 bleibt ein Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung nur noch 6 Monate einem Fahrzeug zugeordnet. Entweder als Wunschkennzeichen für den Fahrzeughalter oder als Verbleibskennzeichen für die Zulassungsbehörde. Nach Ablauf dieser 6 Monate verfügt die Zulassungsbehörde über dieses Kennzeichen, sofern der Fahrzeughalter die Reservierungsdauer nicht verlängern lässt. Die Karenzzeit, nach der ein Kennzeichen 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung noch einem Fahrzeug zugeordnet war, wird nach dem 21.9.2009 ersatzlos gestrichen.

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
  • Nummernschilder
  • Verwertungsnachweis oder Verbleibserklärung, sofern Sie Ihr Fahrzeug verschrotten oder dieses zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt (gilt nur für PKW's bis 9 Sitzplätze)
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist ab 1.7.2012 nicht mehr erforderlich.

Weitere Informationen

Eine Außerbetriebsetzung kann innerhalb Stuttgarts in jedem Bürgerbüro vorgenommen werden.

Bürgerbüros in Stuttgart

 
 

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