Ausfuhrkennzeichen

Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (bei Export ins Ausland)

Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen

Seit 1.7.2010 sind Fahrzeuge auch bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens steuerpflichtig. Die Steuerpflicht dauert solange das zugeteilte Ausfuhrkennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs auf Ausfuhrkennzeichen ist eine Einzugsermächtigung für ein inländisches Bankkonto zu erteilen oder die Kfz-Steuer über das Finanzamt Stuttgart IV (Kfz-Steuerstelle) zu entrichten. Ausländische Kontodaten können derzeit nicht verarbeitet werden.

PDF-Formular: Kraftfahrzeugsteuererklärung für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (PDF - 438 KB)

Weitere Informationen

  • Diesen Vorgang können Sie nur bei der Kfz-Zulassungsstelle erledigen, nicht bei den Bürgerbüros.
  • Bei der Zulassung von Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen bedienen wir Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle am Schalter 17.

Voraussetzungen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nummernschilder bei zugelassenem Fahrzeug
  • Die Hauptuntersuchung muss bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung nachgewiesen sein.
  • Das Fahrzeug ist vorzuführen.
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht für die Zulassung, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des Vollmachtgebers.
  • Die Abmeldebescheinigung, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein.