Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (bei Export ins Ausland).
Diesen Vorgang können Sie nur bei der Kfz-Zulassungsstelle erledigen, nicht bei den Bürgerbüros.
Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen
Seit 1.7.2010 sind Fahrzeuge auch bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens steuerpflichtig. Die Steuerpflicht dauert solange das zugeteilte Ausfuhrkennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs auf Ausfuhrkennzeichen ist eine Einzugsermächtigung für ein inländisches Bankkonto zu erteilen oder die Kfz-Steuer über das Finanzamt Stuttgart IV (Kfz-Steuerstelle), Seidenstr. 23, 70174 Stuttgart zu entrichten. Ausländische Kontodaten können derzeit nicht verarbeitet werden.
Öffnungszeiten der KFZ-Steuerstelle:
Öffnungszeiten
| Mo, Mi + Fr |
08:00 - 12:00 Uhr |
| Mi |
13:30 - 16:00 Uhr |
PDF-Formular:
Kraftfahrzeugsteuererklärung für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (PDF - 438 KB)
Gebühren
Die Gebühren für ein Ausfuhrkennzeichen bewegen sich in einem Rahmen zwischen 33,30 EUR bis 44,00 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)