Ausfuhrkennzeichen
Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (bei Export ins Ausland).
Diesen Vorgang können Sie nur bei der Kfz-Zulassungsstelle erledigen, nicht bei den Bürgerbüros.
Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen
Seit 1.7.2010 sind Fahrzeuge auch bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens steuerpflichtig. Die Steuerpflicht dauert solange das zugeteilte Ausfuhrkennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs auf Ausfuhrkennzeichen ist eine Einzugsermächtigung für ein inländisches Bankkonto zu erteilen oder die Kfz-Steuer über das
Finanzamt Stuttgart IV (Kfz-Steuerstelle) zu entrichten. Ausländische Kontodaten können derzeit nicht verarbeitet werden.
PDF-Formular:
Kraftfahrzeugsteuererklärung für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (PDF - 438 KB)
Gebühren
Die Gebühren für ein Ausfuhrkennzeichen bewegen sich in einem Rahmen zwischen 33,30 EUR bis 44,00 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Voraussetzungen
- Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nummernschilder bei zugelassenem Fahrzeug
- Die Hauptuntersuchung muss bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung nachgewiesen sein.
- Das Fahrzeug ist vorzuführen.
- Beauftragte benötigen eine Vollmacht für die Zulassung, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des Vollmachtgebers.
- Die Abmeldebescheinigung, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein.

