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Umschreibung / Zulassung eines angemeldeten Fahrzeugs mit auswärtigem Kennzeichen

Umschreibung eines noch zugelassenen Fahrzeugs mit bisher auswärtigem Kennzeichen (Halterwechsel oder Umzug).

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Privatpersonen)
    Bitte beachten Sie, dass ohne vorherige Wohnsitz-Anmeldung beim Bürgerbüro, keine Zulassung möglich ist
  • Fahrzeugbrief -
    ab 1.10.2005 Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein -
    ab 1.10.2005 Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Referenznummer/eVB Nummer Ihres Versicherers
  • Schriftliche Erklärung zum Lastschrifteinzug der Kfz -Steuer (siehe Formulare)
  • Nummernschilder
  • HU -Untersuchungsbericht
  • bei juristischen Personen oder selbstständig Gewerbebetreibenden:
    • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug bei Sitz in Stuttgart
    • Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug wenn sich die Hauptniederlassung außerhalb von Stuttgart befindet
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht für die Zulassung und den Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des Vollmachtgebers

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Gebühren

Die Gebühren bewegen sich in einem Rahmen zwischen 26,80 EUR bis 75,40 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

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Zulassungsverweigerungsgesetz

Fahrzeugzulassungen werden verweigert, wenn aus früheren Zulassungsvorgängen noch offene Gebührenschulden bestehen. Erst nachdem die ausstehenden Gebühren einschließlich der Säumniszuschläge beglichen wurden, darf die Zulassung eines Fahrzeuges vorgenommen werden. Diese Regelung gilt für geschuldete Beträge in Höhe von mehr als 10 Euro.

Beauftragt der Halter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeuges, muss er schriftlich sein Einverständnis erklären, dass die Zulassungsbehörde dem Bevollmächtigten Auskunft über die Höhe der ausstehenden Gebühren erteilen darf.

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Hinweise

  • Die Umschreibung kann innerhalb Stuttgarts in jedem Bürgerbüro vorgenommen werden. Ausgenommen für Fahrzeuge die spezielle Kennzeichenschilder benötigen, wie zum Beispiel Leichtkrafträder, da diese auf den Bürgerbüros nicht vorrätig sind.
  • Wunsch- und Saisonkennzeichen sind nur bei der Kfz -Zulassungsstelle erhältlich.
    Wunschkennzeichen und Kennzeichenreservierung
    Saisonkennzeichen

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Fristen und Termine

Ein Fahrzeug muss gemäß § 13 Abs.4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) unverzüglich umgeschrieben werden.

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