Wiederzulassung eines Fahrzeugs

Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges durch den bisherigen Fahrzeughalter.

Welche Unterlagen werden benötigt

  • Personalausweis oder Reisepass bei Personen
    (bitte beachten Sie, dass ohne vorherige Wohnsitzanmeldung beim Bürgerbüro, keine Zulassung möglich ist)
  • juristische Personen oder selbstständig Gewerbetreibende:
    • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug bei Sitz in Stuttgart
    • Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug wenn sich die Hauptniederlassung außerhalb von Stuttgart befindet
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Abmeldebescheinigung bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichen
  • Referenznummer/eVB Nummer Ihres Versicherers
  • Schriftliche Erklärung zum Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer (s. Formulare)
  • HU-Untersuchungsbericht
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht für die Zulassung und den Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des Vollmachtgebers

Gebühren

Die Gebühren bewegen sich in einem Rahmen zwischen 11,40 EUR bis 47,80 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

Behörden-, Konsulatskennzeichen und H-Kennzeichen

Bei der Zulassung von Fahrzeugen mit Behördenkennzeichen und Konsulatskennzeichen bedienen wir Sie am Schalter 17 im OG.

Zulassungsverweigerungsgesetz

Fahrzeugzulassungen werden verweigert, wenn aus früheren Zulassungsvorgängen noch offene Gebührenschulden bestehen. Erst nachdem die ausstehenden Gebühren einschließlich der Säumniszuschläge beglichen wurden, darf die Zulassung eines Fahrzeuges vorgenommen werden. Diese Regelung gilt für geschuldete Beträge in Höhe von mehr als 10 Euro.

Beauftragt der Halter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeuges, muss er schriftlich sein Einverständnis erklären, dass die Zulassungsbehörde dem Bevollmächtigten Auskunft über die Höhe der ausstehenden Gebühren erteilen darf.

Kfz-Steuerrückstände

Nach der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, dürfen die Zulassungsbehörden ein Fahrzeug erst dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern des Landes keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Abgabenordnung schuldet.

Hinweise

Die Zulassung kann innerhalb Stuttgarts bei allen Bürgerbüros vorgenommen werden, mit Ausnahme von Wunschkennzeichen.

Wichtig:
Die Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit historischem oder Saisonkennzeichen kann nur unter Vorlage der bisherigen Kennzeichenschilder bei den Bürgerbüros durchgeführt werden.

Neue Kennzeichenregelung ab 21. Sept. 2009

Ab dem 21.9.2009 bleibt ein Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung nur noch 6 Monate einem Fahrzeug zugeordnet. Entweder als Wunschkennzeichen für den Fahrzeughalter oder als Verbleibskennzeichen für die Zulassungsbehörde. Nach Ablauf dieser 6 Monate verfügt die Zulassungsbehörde über dieses Kennzeichen, sofern der Fahrzeughalter die Reservierungsdauer nicht verlängern läßt. Die Karenzzeit, nach der ein Kennzeichen 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung noch einem Fahrzeug zugeordnet war, wird nach dem 21.9.2009 ersatzlos gestrichen.

 
 

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