Neuzulassung eines Fahrzeugs
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
Die Zulassung eines Neuwagens ist nur bei der Kfz-Zulassungsstelle möglich; nicht bei den Bürgerbüros.
Voraussetzungen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- bei Privatpersonen:
Personalausweis oder Reisepass
(bitte beachten Sie, dass ohne vorherige Wohnsitz-Anmeldung beim Bürgerbüro, keine Zulassung möglich ist) - bei juristischen Personen oder selbstständig Gewerbetreibenden:
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug bei Sitz in Stuttgart
- Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug wenn sich die Hauptniederlassung außerhalb von Stuttgart befindet
- Referenznummer/eVB Nummer Ihres Versicherers
- schriftliche Erklärung zum Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer (s. Formulare)
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Nachweis der nationalen Typgenehmigung durch eine Datenbestätigung des Herstellers
- Das Fahrzeug ist vor der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde zur Feststellung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer vorzuführen, sofern der Hersteller keine Zulassungsbescheinigung II ausgefertigt hat. Ersatzweise genügt der Nachweis einer Prüforganisation über die Feststellung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Beauftragte benötigen eine Vollmacht für die Zulassung und den Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des Vollmachtgeber
Gebühren
Die Gebühren bewegen sich in einem Rahmen zwischen 26,30 EUR bis 54,40 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).
Bitte beachten Sie, dass in den genannten Gebühren die Kosten für die Kennzeichenschilder nicht enthalten sind.
Behördenkennzeichen und Konsulatskennzeichen
Bei der Zulassung von Fahrzeugen mit Behördenkennzeichen und Konsulatskennzeichen bedienen wir Sie am Schalter 17 im OG
Wunschkennzeichen
Sie haben die Möglichkeit sich ein Wunschkennzeichen reservieren zu lassen.
Zulassungsverweigerungsgesetz
Fahrzeugzulassungen werden verweigert, wenn aus früheren Zulassungsvorgängen noch offene Gebührenschulden bestehen. Erst nachdem die ausstehenden Gebühren einschließlich der Säumniszuschläge beglichen wurden, darf die Zulassung eines Fahrzeuges vorgenommen werden. Diese Regelung gilt für geschuldete Beträge in Höhe von mehr als 10 Euro.
Beauftragt der Halter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeuges, muss er schriftlich sein Einverständnis erklären, dass die Zulassungsbehörde dem Bevollmächtigten Auskunft über die Höhe der ausstehenden Gebühren erteilen darf.
Kfz-Steuerrückstände
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, dürfen die Zulassungsbehörden ein Fahrzeug erst dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern des Landes keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Abgabenordnung schuldet.

