Reiseverkehr mit Heimtieren

Neue Bestimmungen für den Reiseverkehr mit Heimtieren

Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten zur Vermeidung von Tollwut strenge Restriktionen. Die EU hat hierfür eine neue Verordnung (VO EG Nr. 998/2003) erlassen. Deshalb ist es wichtig, sich vor Reiseantritt gründlich über die bestehenden Regelungen für die verschiedenen Reiseländer zu informieren.

Tiere, die künftig nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, müssen auf Kosten des Halters, der sie einführt, in das Herkunftsland zurückgeschickt oder kostenpflichtig in amtlicher Quarantäne untergebracht werden. Bei einem entsprechenden Krankheitsverdacht ist sogar die Tötung zulässig!

Reiseverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten

  1. Jedes Tier muss auf der Reise von einem Heimtierausweis begleitet werden. Alte Impfausweise die vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden (in der Regel gelber Impfpass) gelten übergangsweise bis zum 2. Juli 2005, wenn die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder Tätowierung eingetragen ist und die letzte Tollwutimpfung vor dem dritten Juli 2004 vorgenommen wurde. Die neuen EU - Heimtierausweise stellen in Baden-Württemberg alle praktizierenden Tierärzte aus.
  2. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Ab 3. Juli 2011 ist nur noch die Kennzeichnung der Tiere durch Mikrochip zulässig.
  3. Die Tiere müssen eine gültige Tollwutimpfung vorweisen.
    Die Einfuhr ungeimpfter Tiere ist nicht zulässig!
  4. Für in Deutschland geimpfte Tiere muss nach den Bestimmungen der Tollwut-Verordnung die Erstimpfung mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfungen müssen nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden.
  5. Für die Einreise in tollwutfreie EU-Mitgliedsstaaten (Schweden, Irland, Malta, Vereinigtes Königreich) gelten bis zum 3. Juli 2008 zusätzliche Sonderbestimmungen.

Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem Drittland (nicht EU-Mitgliedstaat)

Nach einem Aufenthalt in einem Nicht-EU-Land gelten je nach Tollwutsituation in dem betreffenden Land unterschiedliche Anforderungen:

  1. Jedes Tier muss auf der Reise von einem Heimtierausweis begleitet werden.
    Alte Impfausweise die vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden (in der Regel gelber Impfpass) gelten übergangsweise bis zum 2. Juli 2005, wenn die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder Tätowierung eingetragen ist und die letzte Tollwutimpfung vor dem dritten Juli 2004 vorgenommen wurde.
    Die neuen EU - Heimtierausweise stellen in Baden-Württemberg alle praktizierenden Tierärzte aus.
  2. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Ab 3. Juli 2011 ist nur noch die Kennzeichnung der Tiere durch Mikrochip zulässig.
  3. Die Tiere müssen eine gültige Tollwutimpfung vorweisen.
    Die Einfuhr ungeimpfter Tiere ist nicht zulässig!
  4. Für in Deutschland geimpfte Tiere muss nach den Bestimmungen der Tollwut-Verordnung die Erstimpfung mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfungen müssen nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden.
  5. Für Drittländer, z.B. Schweiz, Norwegen, Island, die den Mitgliedstaaten gleichgestellt sind und für im Anhang der EU - Verordnung gelistete Drittländer mit bekannter Tollwutsituation gelten keine zusätzlichen Anforderungen.
  6. Für die Rückreise aus nicht gelisteten Drittländern mit unbekannter Tollwutsituation oder Tollwutvorkommen muss zusätzlich zu den Anforderungen (Heimtierausweis, Kennzeichnung, gültige Tollwutimpfung) die Wirksamkeit der Tollwutimpfung durch eine Titerbestimmung vor der Ausreise aus Deutschland von einem zugelassenen Labor bestätigt werden.

Einfuhrbedingungen für die Ersteinreise aus Drittländern nach Deutschland

  1. Die Tiere müssen entweder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Ab 3. Juli 2011 ist nur noch die Kennzeichnung der Tiere durch Mikrochip zulässig.
  2. Die Tiere müssen eine gültige Tollwutimpfung vorweisen. Diese muss als Erstimpfung mindestens 30 Tage alt sein. Die Wiederholungsimpfungen dürfen nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
  3. Je nach Herkunftsland sind Gesundheitsbescheinigung und Tollwut-Titerbestimmung erforderlich.
    Die Tollwut-Titerbestimmung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Einreise in einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.
  4. Die Einfuhr ungeimpfter Tiere ist nicht zulässig!

Achtung Hundebesitzer!

Das Mitbringen mancher als gefährlich eingestufter Hunderassen ist in einigen Ländern verboten. Einige Länder schreiben Maulkorb- und Leinenpflicht vor. Da die Einstufung der Rassen innerhalb Deutschlands und auch in den anderen Staaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird, sollten vorher entsprechende Auskünfte eingeholt werden.

Voraussetzungen

  • Zum Termin mitzubringen sind die Tiere, bei Hunden, Katzen und Frettchen der Impfpass und falls erforderlich die Ergebnisse vorgeschriebener Laboruntersuchungen.
  • Die Tollwutimpfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen, bei Erstimpfung nicht weniger als 30 Tage, sonst ist sie nicht gültig.
  • Falls das Reiseland keine speziellen Formulare vorschreibt, genügt für Hund und Katze in der Regel der Impfpass.
  • Bei Ländern mit besonderen Vorschriften muss sich der Tierhalter die entsprechenden zweisprachigen Vordrucke des jeweiligen Landes zusenden lassen, insbesondere, wenn ein Zeugnis in der Landessprache erforderlich ist.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei ihrem Haustierarzt oder der Dienststelle Veterinärwesen im Amt für öffentliche Ordnung, sowie bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten der Reiseländer.

 
 

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