Umtausch eines alten Führerscheindokuments in den neuen EU-Führerschein (Kartenführerschein).
Es besteht keine generelle Verpflichtung zum Umtausch eines alten Führerscheinmusters in den Kartenführerschein. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich die Berechtigungen zum Führen von Lkw der alten Klassen 3 (jedoch nur bzgl. der besonderen Zugkombinationen alten Rechts bis zu einem zGG von 18,5 t) und 2. Diese müssen spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahrs unter Nachweis der Kraftfahreignung auf den Kartenführerschein umgestellt werden. Bei der Umstellung einer Altfahrerlaubnis der Klasse 3 werden die entsprechenden "kleinen" Lkw-Klassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis erteilt. Die Berechtigung zum Führen der besonderen Zugkombinationen alten Rechts mit der Klasse 3 sowie von "großen" Lkw der Klasse 2 (neu Klasse C, CE) wird jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Für die Verlängerung bedarf es jeweils eines allgemeinärztlichen Eignungsnachweises und einer ärztlichen Bescheinigung des Sehvermögens oder ggf. eines Zeugnisses des Augenarztes gemäß den Anlagen 5 und 6 zur FeV.
Auf Wunsch wird der Kartenführerschein kostenfrei per Post übersandt. Hierfür wird das Altdokument bereits bei Antragstellung entwertet und ein Beiblatt, welches die Fahrberechtigung bestätigt, ausgegeben. Wird keine Zusendung gewünscht, ergeht eine Abholnachricht.
Conditions
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung beizubringen.
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 biometrisches Lichtbild
Fotomustertafel für Pass- und Ausweisdokumente (PDF - 1.350 KB)
- nationaler Führerschein
- Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister (sog. Karteikartenabschrift), sofern der Führerschein nicht in Stuttgart ausgestellt wurde
- ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ggf. ein Zeugnis des Augenarztes gemäß den Anlagen 5 und 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), falls der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lkw-Fahrberechtigung der Klassen 3 (besondere Zugkombinationen alten Rechts bis zu einem zGG von 18,5 t) oder 2 vorgenommen wird.