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Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis

Erteilung einer inländischen (deutschen) Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen (siehe Voraussetzungen) ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung in der Bundesrepublik (Inland) Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes besteht die Fahrberechtigung noch 6 Monate. Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu 6 Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird. Im Anschluss wird für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine inländische Fahrerlaubnis benötigt.

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung.

Die Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis erhalten die inländische Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, d. h. für die Erteilung (oder Verlängerung innerhalb von 2 Jahren seit Ablauf der Geltungsdauer) bedarf es weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung (Ausnahme: Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen) oder eines Nachweises über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Ausbildung in Erster Hilfe noch einer Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.

Die gleichen Erleichterungen gelten für die Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem der in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten in einer dort aufgeführten Klasse, sofern die Antragstellung innerhalb von 3 Jahren nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland erfolgt. Da die Anlage 11 zu umfangreich für einen Abdruck ist und außerdem ständig überarbeitet wird, empfiehlt es sich für Inhaber einer "Nicht-EU/EWR-Fahrerlaubnis", sich bei der Führerscheinstelle über die genauen Modalitäten des Führerscheinumtauschs zu informieren.

More information

Bitte beachten Sie, dass der Umtausch ausländischer Fahrerlaubnisse ausschließlich bei der Führerscheinstelle erfolgen kann.

Conditions

Eine ausländische Fahrerlaubnis kann nur dann in eine inländische umgetauscht werden, wenn sie den Inhaber berechtigt bzw. berechtigt hat, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen.

Dieses Recht besteht nicht, wenn der Inhaber: Für die Antragstellung werden benötigt: Bei "Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnissen" und solchen, die nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind (Erfordernis einer Befähigungsprüfung), werden je nach beantragter Klasse zusätzlich benötigt.

Dates/terms

In Einzelfällen ist es erforderlich, das zum Umtausch vorgelegte ausländische Führerscheindokument kriminaltechnisch auf seine Echtheit untersuchen zu lassen. Hierdurch können Verzögerungen in der Antragsbearbeitung eintreten.
 

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